Nein, ich habe das nicht gesagt, antwortete der Polizeibeamte als Frau Vorsitzende Richterin Dr. Buser ihnen die vorigen schriftliche Aussagen wieder lass, trotzdem bin ich verurteilt!
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Pirmasens durch das Urteil vom 03.12.2002, in dem ich verurteilt wurde, sagte mein bestellter Pflichtverteidiger, Herr Karst zu mir, dass er meine Mandantschaft nicht mehr
wahrnehmen will, und ich habe dies akzeptiert.
Gleichzeitig habe ich dem dortigen Landgericht Zweibrücken mitgeteilt, dass der Anwalt Karst mich nicht mehr in diesem Berufungsverfahren verteidigen wird und ich nun
einen Wahlverteidiger nehmen will, gemäß §§ 137 und 138 StPO; und mein künftiger Wahlverteidiger wird bei diesem Gericht sich melden, sobald das Gericht den Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt hat.
Mit Schreiben
vom 08.01.2003 und vom 11.02.2003 habe ich die Akteneinsicht bei dieser Behörde durch einen Termin im dortigen Gerichtsgebäude in Zweibrücken, gemäß § 147 Abs. 7 StPO erbeten; dies wurde zunächst versagt und ich habe
sogar einen Anwalt beauftragt, diese Akte bei dortigen Landgericht Zweibrücken anzufordern und dies auch wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass dieser von mir als der Verteidiger bestellt sei.
Mit Schreiben vom
06.03.2003, AZ: 4017 JS 3501/99 – 3 Ns hat der Vorsitzende Richter der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken Herr Pfleger Selbstablehnung nach § 30 StPO in diesem Berufungsverfahren beantragt.
Herr Pfleger war der
Vorsitzende Richter, der die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Zweibrücken vom 04.07.2001, AZ.: 4017 JS 1142/98 wegen Widerstands gegen die Vollstreckungsbeamten und andere geführt hatte, fragte zunächst die beiden
Polizeibeamten, Herren Risch und Kotz deutlich, ob sie es wüssten, dass ich mich hinter ihnen neben der beschädigten Schlafzimmertür befand, und sie haben mit nein geantwortet , dann verkündete der Richter Pfleger, dass meine
Aussage nun nicht mehr nötig ist, bevor dieser meinen Ehemann freigesprochen hatte.
Dies ist die Tatsache und ist sehr relevant für das jetzige Verfahren, weil diese Polizeibeamten immer weiter lügen, damit sie nicht verurteilt
werden; denn es wartet ein Disziplinarverfahren auf sie, sobald ich auch freigesprochen werde.
Falls ich nun nicht alles gut auf deutsche Sprache schildern, mindestens kann ich besser lesen, schreiben und zählen auf französische
Sprache; denn es wurden 5 Polizisten sich in unserer Wohnung, deutlich im Schlafzimmer begaben; nämlich Herren Tessmer, Meier, Risch, kotz und verstorbenen Schuck,, dies wurde auch von meinem Pflichtverteidiger Karst bestätigt, und
keiner dieser Polizeibeamten in Wohnzimmer geblieben war.
Ich habe nun die Einsicht der Akte meines Ehemanns genommen und das Protokoll des Vorsitzenden Richters Pfleger durch diese besagte mündliche Verhandlung jetzt
geschwunden ist.
Mit Schreiben vom 30.04.2003 hat das Landgericht Zweibrücken Herrn Karst als meinen Pflichtverteidiger wieder bestellt und mir eine Anwaltsliste zugesandt, die Anwälte, die bei diesem Gericht zugelassen sind,
während ich keine Anwaltsliste angefordert habe.
Mit Schreiben vom 09.05.2003 habe ich diesem Gericht mitgeteilt, dass ich zunächst die Bestellung des Anwalts Karst als meinen Pflichtverteidiger ablehne und keinen in seiner
zugeschickten Anwaltsliste beauftragten wollte, und wie es das Grundgesetz mir rechtlich erlaubt habe ich das Recht, irgendwo einen Verteidiger in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24.06.2003 hat Herr
Dirk Heeling mir mitgeteilt, dass er als meinen Pflichtverteidiger durch den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 10.06.2003 bestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 25.06.2003 habe ich Herrn Heeling mitgeteilt, dass ich ihn
als meinen bestellten Pflichtverteidiger ablehne, wie ich bereits dem dortigen Landgericht Zweibrücken ausdrücklich bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 02.07.2003 hat Herr Heeling dem Landgericht Zweibrücken mitgeteilt, dass er
Bezug auf die Verfügung vom 12.06.2003 nimmt und er teilt mit, dass zur Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters am Landgericht Pfleger keine Stellungnahme abgegeben wird.
Mit Schreiben vom 04.07.2003 habe ich Herrn Heeling
erneut mitgeteilt, dass wie er bereits weiß, vor allem braucht er von mir, eine unterzeichnete Vollmacht, bevor dieser mich rechtlich verteidigen kann, die ich ihm nicht geben werde.
Mit Schreiben vom 18.08.2003 hat das
Landgericht Zweibrücken endlich diesen mündliche Verhandlung des Verfahrens der Berufung am Mittwoch, den 24.09.2003 um 09.00 Uhr stattgegeben, in dem die folgenden Zeugen, Herren Freyer, Liebl, Kotz, Risch, Meier und Lische sich
erscheinen sollen.
Mit Schreiben vom 19.08.2003, vom 01.09.2003 und 16.09.2003 habe ich erneut dieses Landgericht gebeten, die Zeugen Feuerwehrmänner, Herren Scheerer und Kneib auch zu diesem Gerichtstermin vorzuladen, weil sie
am 03.12.2002 durch die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Pirmasens gesagt haben, dass ich zwei bis drei Mal unserer Wohnung verlassen habe.
Mit Schreiben des Landgerichts Zweibrücken vom 08.09.2003 wurde mir mitgeteilt,
dass die Feuerwehrmänner Scheerer und Kneib zu diesem geplanten Hauptverhandlung zugeladen würden, aber der Polizeibeamte Kotz für Montag, 06.10.2003, um 09:00 Uhr auf Abruf umgeladen worden ist , weil dieser sich für einen
geplanten Urlaub nach Ausland begeben wird und ich soll wieder erscheinen.
Mit Schreiben vom 10.09.2003 habe ich dem Landgericht Zweibrücken mitgeteilt, dass ich etwa 900 Kilometern hin und zurück fahren muss, und dies wird
sehr schwierig für mich mit einem dreijährigen Kind zwei Mal zwischen 12 Tagen nach Zweibrücken fahren soll, nach dem geplanten Termin am 24.09.2003.
Da habe ich das Gericht gebeten, wegen des Abruf des Polizeibeamten Kotz,
sämtliche Zeugen für den Termin am 06.10.2003 vorzuladen oder einen neuen Termin anzuordnen; und leider hat das Gericht mir nicht geantwortet.
Selbstverständlich hat diese mündliche Verhandlung ohne den Zeuge Kotz am 24.09.2003
stattgefunden, aber es etwas sehr Kurios geschah, weil ich das Gericht gebeten habe, damit sämtliche Zeugen nun vereidigt seien und auch deutlich Kenntnis mit der Akte des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen meines Ehemannes zu
nehmen, in dem er endgültig freigesprochen wurde.
Herr Lösche war meinen Wahlverteidiger und ich habe der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Buser mitgeteilt, dass ich den bestellten Pflichtverteidiger, Herrn Heeling ablehne,
trotzdem hat Herr Staatsanwalt Stahl gesagt, dass Herr Heeling diese mündliche Verhandlung teilnehmen könnte, während dieser nun in diesem verkündeten Urteil vom 06.10.2003 auch als meinen Verteidiger erwähnt, und mich nicht
verteidigt hat.
Gleichzeitig habe ich diesem Gericht mitgeteilt, dass ich auch eine Videokassette abspielen wollte, auf der haben meine Nachbar Augenzeugen und der behandelnden Arzt meines Ehemanns, Herr Dr. Geubel diesen
problematischen Fall geschildert.
Da sagte Frau Vorsitzende Richterin Dr.Buser zu mir, dass mein Wahlverteidiger sollte zunächst diese Videokassette abspielen und nachher den Antrag diesbezüglich zu stellen.
Jeder Zeuge wurde
nach dem Ende seiner Aussage vereidigt und nicht vor dem Anfang seiner Aussage.
Nein, ich habe nicht das gesagt, antwortete jeder Polizeibeamte als Frau Vorsitzende Richterin Dr. Buser ihnen ihre vorigen schriftliche Aussagen
wieder las, während der Vorsitzende Richter Dexheimer des Amtsgerichts Pirmasens mich durch diese vorigen falschen Aussagen dieser Zeugen durch das Urteil vom 03.12.2002 zu Unrecht schuldig verkündet hat.
Da gibt es keinen
Zweifel, dass der Vorsitzende Richter Dexheimer fast den Inhalt dieses Urteils selbst geschildert hat, wenn diese sämtliche Zeugen nun diese verzichten.
Diese sind die unterschiedenen Aussagen der sämtliche Zeugen:
Die beiden
Feuerwehrmänner Scheerer und Kneib bestätigten diesem Gericht, dass mein Ehemann in unserer Wohnung verletzt und geblutet und dieser auch eingeschleift wurde.
Einer der Feuerwehrmänner bestätigte erneut, dass
ein Diensthund der Polizei vor unserer Wohnungstür immer stand, seit die Polizeibeamten sich in unserer Wohnung begaben bis sie die Wohnung verlassen haben.
Ein Anderer Feuerwehrmann sagte, dass mein Ehemann von einem
Polizeibeamten eingeschleift wurde, aber ein Diensthund wurde von der Wohnung gebracht, der vor unserer Wohnungstür stehen geblieben worden ist, bis die Polizeibeamten mit meinem Ehemann die Wohnung verlassen haben.
Diese
Feuerwehrmänner sagten, dass sie nicht unsere Wohnungstür verlassen haben, aber ihre Aussagen sind nicht völlig identisch, während sie zusammen vor unserer Wohnungstür standen.
Die Vorsitzende Richterin Dr. Buser las die
vorigen Aussagen in dem Strafverfahren gegen meines Ehemannes, AZ: 4017 JS 1142/98 und diese im Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 03.12.2002 der Polizeibeamten Risch, Tessmer, Meier, Lische und Kotz wieder.
Der Polizeibeamte
Risch sagte nun, er hat nicht gesagt, dass er zwei Diensthunden im Lauf der Festnahme vom 16.01.1998 gebracht und nur einen Diensthund in der Wohnung gebracht hat, den er nachher im Flur des Hauses gelassen hat, bevor er zurück in
die Wohnung kam und mit seinen Kollegen zusammen meinen Ehemann auf dem Boden geworfen hat.
Der Polizeibeamte Meier sagte, dass er nicht das gesagt hat, sondern diese vorigen Aussagen wurden von seinem Kollegen Tessmer
erwähnt, die er nur unterschrieben hat.
Er sagte, dass meinen Ehemann nicht in die Wohnung verletzt und eingeschlafen wurde, sondern Herr Liebl wurde in die Wohnung am Armen vom seinen Kollegen Kotz und ihm gehalten und gezogen.
Der Polizeibeamte Tessmer sagte, dass mein Ehemann nicht in die Wohnung verletzt wurde, sondern Herr Liebl hat sich selbst in der Zelle im Polizeipräsidium in Pirmasens verletzt, damit er diese Abschiebung verhindern könne, während
mein Ehemann seitdem die Hände am Rücken gefesselt wurden.
Der Polizeibeamte Lische sagte, dass er vor unserer Wohnungstür stand und nicht den Lauf dieser Aktion in der Wohnung beobachtet hat, aber ich habe ein Mal die Wohnung
verlassen und ein Diensthund auch vor der Wohnungstür stand.
Es wurde auch in der Pirmasenser Zeitung vom 25.09.2003 über den Lauf dieser mündliche Verhandlung und den Abspiel meiner Videokassette berichtet, während keinen
Journalist diese mündliche Verhandlung teilgenommen hat.
Ich habe diese besagte Videokassette meinen Wahlverteidiger Lösche in seiner Kanzlei abgespielt, dieser war sehr gerührt und hat endlich geweint als er die Aussagen der
Zeugen gehört hat.
Nachdem hat Herr Lösche mit Schreiben vom 29.09.2003 den Antrag des Abspiels der Videokassette gemäß § 244 und die Vernehmung der sämtliche Augenzeugen vor diesem Gericht sich zu erscheinen
beantragt.
Am 06.10.2003 hat die zweite mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin, Frau Dr. Buser stattgefunden.
Der Polizeibeamte Kotz hat alles verzichtet und sagte, dass er meinen Ehemann nicht
geschlagen und getreten hat, und er im Wohnzimmer neben unserem Telefon geblieben war. Er sagte auch, dass er sich zunächst in die Schlafzimmer begab, als seinen Kollegen meinen Ehemann auf dem Boden geworfen haben und er wusste
nicht ob ich die Wohnung verlassen habe.
Keiner von den Augenzeugen sich vor diesem Gericht erschienen habe nach dem eingelegten Antrag diesbezüglich des Herrn Lösche und den Abspiel diese Videokassette wurde auch von der
Vorsitzenden Richterin, Frau Dr. Buser versagt.
Dieses Gericht hat besprochen, dass zwei meiner Zeugen unerreichbar waren und Herr Dr. Geubel sich nicht vor Gericht erscheinen könne, obwohl bestätigte uns Herr Dr.
Geubel mit Schreiben vom 08.10.2003, dass am Dienstag den 30.09.2003 das Sekretariat vom Zweibrücken Gericht angerufen hat um mitzuteilen, dass er wahrscheinlich am Montag 06.10.2003 vor Gericht als Zeuge erscheinen müsste. Dieser
hat mitgeteilt, dass so kurzfristig die Praxis zumachen und eine Vertretung zu finden unmöglich ist!
Die Sekretärin hat versprochen einen anderen Termin zu vereinbaren und ihn zurückzurufen und er wartet noch auf
diesen Rückruf.
Zum Abschluss hat Frau Dr. Buser in dieser mündlichen Verhandlung zunächst verkündet, dass meine Berufung und die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung auch verworfen wurden und mich 500 ? Geldstrafe für
50 Tagen verurteilt.
In diesem erlassenen Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 06.10.2003 wurde mehrere Sätze erwähnt, die nicht die Realität dieser Sache betreffen, in dem wurde auch wie folgt begründet, dass ich, die
Angeklagte, dass mein Ehemann im Falle einer Verurteilung aus Deutschland abgeschoben werden würde; allerdings hat die Angeklagte mit meiner Aussage versucht, die Polizeibeamten fälschlicherweise der vorsätzlichen Körperverletzung
meines wehrlosen Ehemannes zu bezichtigen.
Diese Begründung ist reine falsch, weil nach meiner ersten Aussage vor dem Amtsgericht Pirmasens vom 25.03.1999, in der mein Ehemann zunächst 9 Monate auf Bewährung verurteilt wurde,
habe ich keine weitere Aussage vor dem Berufungsgericht Zweibrücken gemacht habe, bevor der Richter Pfleger meinen Ehemann freigesprochen hat
Diese Polizeibeamten lügen, weil mein Ehemann seinen Aggressor erkannt hat und
seinen Name, Herrn Kotz von unserem ehemaligen Anwalt Renner uns mitgeteilt wurde, nach seinem eingelegten Ermittlungsverfahren gegen ihn und mit seinen vierte Kollegen.
Wie bereits hat das Landgericht Zweibrücken in seinem
gefällten Urteil vom 04.04.07.2001, AZ: 4017 JS 1142/98-3 Ns das Urteil vom Amtsgericht Pirmasens vom 25.03.1999 zunächst aufgehoben und wird wie folgt deutlich verkündet.
I/ a) Seite Nr. 6
Der Angeklagte Gerson Liebl zog
sich eine Commotio cerebri, eine Orbitabodenfraktur am linken Auge, eine traumatische Trommelfellperforation rechts sowie ein HWS- Trauma zu. Wodurch seine Verletzungen im Einzelnen hervorgerufen wurden konnte ebenso wenig geklärt
werden wie bei der Fraktur des kleinen Fingers der linken Hand von PK Tessmer.
Nach Vorführung des Angeklagten ordnete das AG Pirmasens die Abschiebehaft an.
Durch Beschluss des LG Zweibrücken vom 20.01.1998, AZ.: 4 T 11/98
wurde die Anordnung der Abschiebehaft durch das AG Pirmasens vom 16.01.1998 auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hin aufgehoben. Der Angeklagte wurde am 20.01.1998 aus der Abschiebehaft entlassen.
Der Angeklagte
bestreitet, nach den Polizeibeamten geschlagen und getreten zu haben. Die Polizeibeamten hätten keinen Haftbefehl gehabt und daher ihn nicht festnehmen dürfen.
b) Seite Nr. 7
Durch seine Gegenwehr hat
der Angeklagte zwar die Tatbestände des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung nach §§ 113 Abs. 1, 223 StGB erfüllt; seine Gegenwehr war jedoch gerechtfertigt, so dass er straflos bleibt.
Eine Strafbarkeit
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte scheidet gemäß § 113 Abs. 3 aus, weil das gewaltsame Eindingen der Polizeibeamten in die Wohnung des Angeklagten und dessen anschließende Festnahme rechtswidrige waren.
Denn
eine nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Zuständigkeit des Richters in seinem Urteil vom 20.02.2001 (StV 2001,
207, 209) folgendes ausgeführt:
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
c) Seite Nr. 8
Dem gewicht dieses Eingriffs und der Verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes
der Räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbs. GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.
Da sich weder aus dem Vollzugshilfeersuchen noch aus anderen Umständen ergab, dass
Gefahr in Verzug war, war das Eindringen in die Wohnung des Angeklagten auch nicht aus diesem Gesichtspunkt rechtmäßig.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 StGB entfällt, weil seine lediglich mit
einfacher Körperlicher Gewalt geführte Gegenwehr gegen den nicht rechtsmäßigen Festnahmeversuch durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt war.
Dem Angeklagten war in seiner besonderen Lage nicht zuzumuten, sich lediglich mit
Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen, weil er mit seiner unverzüglichen Abschiebung rechnen musste, die einen wirksamen Rechtschutz vereitelt hätte ( vgl. Schönke / Schröder / Eser a.a.o. Rdn. 37 ).
Das Pfälzische OLG
Zweibrücken hat dies mit Urteil vom 14.12.2001, AZ.: 1 Ss 227/01 bestätigt nach der verworfenen und unbegründeten eingelegten Revision der Staatsanwaltschat Zweibrücken.
Diese betreffende Urteile des Landgerichts und des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigten die Misshandlung, die Rechtswidrigkeit der Polizeibeamte in unsere Wohnung, ohne Durchsuchung und Haftbefehl; denn diese Polizeibeamte haben meine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
des Grundgesetz verletzt.
II/. Ich wurde nach der falschen Aussagen der Polizeibeamten und der beiden Feuerwehrleute durch das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 03.12.2002 zu unrecht schuldig gefällt.
Im
Berufungsverfahren haben diese sämtliche Zeugen erneut ihre erste Aussagen vor dem ersten Rechtszug Amtsgericht Pirmasens verzichtet und neue verbessert, in dem das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 06.10.2003, AZ.: 4017
Js 3501/99. 3 NS eine Geldstrafe in Höhe von 500¥ verurteilt.
Die Sachrüge wird zunächst nur in allgemeiner Form erhoben.
Gerügt wird die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO.
Wie bereits hat mein
Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 06.10.2003 den mit Schriftsatz vom 29.09.2003 angekündigten Beweisantrag gestellt:
Zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge Gerson Liebl erhebliche, aufgrund von Schlägen resultierende
Verletzungen erlitten hat, beantragte der Verteidiger den behandelnden Arzt, Herrn Dr. Augustin Geubel, als Zeugen zu vernehmen.
Die Aussage des Zeugen Dr. Geubel ist entscheidend für die Beurteilung, ob die Verletzung des Zeugen
Gerson Liebl aufgrund von Schlägen der Polizeibeamten herrühren oder ob diese auch durch eine Sturz bzw. Durch Selbstverstümmelung herbeigeführt werden konnten.
Die Vorsitzende Richterin erklärte zu diesem Beweisantrag, wie in
der Anlage zum Protokoll vom 06.03.2003 schriftlich niedergelegt, dass der Zeuge Dr. Geubel lediglich während einer Sitzungspause des AG Pirmasens untersucht habe und daher insbesondere zu den Verletzungen und deren Herkunft keine
Angaben machen könne.
Das Gericht verkennt dabei, dass es sich bei Herrn Dr. Geubel um den Hausarzt des Liebl handelt und er über die weitere Behandlung stets durch Arztberichte informiert war und Herrn Liebl darüber hinaus
weiter als Hausarzt betreut hat. Er war daher über die Verletzungen und den Heilungsverlauf umfassend informiert. Er hätte daher auch Angaben dazu machen können, ob die erlittenen Verletzungen, insbesondere die Commotio cerebri,
das HWS- Trauma, die nichttraumatische entzündliche Veränderung im Sinne einer chronischen Otomatistoiditis rechts sowie die Orbitabodenfarktur links mit Herniation von Orbitainhalt in die Kieferhöhle, auf Schläge oder sonstige
Gewalteinwirkungen zurückzuführen ist.
Damit wäre die Behauptung der übrigen Zeugen widerlegt, die ausgesagt haben, sie hätten Herrn Liebl weder geschlagen noch getreten. Auch die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, die
selbst ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zu befürchten haben, wäre erschüttert. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus (Seite 6), das Frau Liebl höchstens einen eingeschränkten Blick in das Schlafzimmer hatte. Woher
das Gericht diese Erkenntnis hat wird nicht deutlich. Insbesondere kann diese nicht von den Zeugenaussagen der vernommenen Polizeibeamten herrühren, da das Gericht in der Folge (Seite 12) selbst ausführt, dass diese nach deren
Angaben hierzu keine Angaben machen können, da sie darauf nicht geachtet hätten.
Anschließend hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 05.02.2004, AZ.: 1 Ss 241/03 die von meinem Verteidigen eingelegten
Revision wegen der Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen ebenso hat das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 09.03.2004, AZ.: AR 1252/04 verkündet, dass da aus o. a. Grünen keine Aussicht auf Annahme meiner
Verfassungsbeschwerde zu Entscheidung bestehen dürfte, obwohl Art. 1 Abs. 2 , Art. 3 Abs. 1, 3 , Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG in dieser Angelegenheit verletzt sind; denn nach Art. 93 Abs. 4a GG ist
das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich Zuständig.
Da habe ich nun diese Sache vor dem europäischen Gerichtshof gebracht, damit diese besser geklärt und gerecht entschieden wird.
Mit Schreiben vom 23.04.2004, AZ.: 4017 VRs
546/04 (= 4017 Js 3501/99 ) der Staatsanwaltschaft Zweibrücken mit der beigefügten Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 07.04.2004, AZ.: 5391030251837 wurde mir mitgeteilt, dass ein Vollstreckungsverfahren gegen mich
erhoben ist und forderte mich den Betrag in Höhe von 847,08¥ zuzahlen.
Es wurde im besagten Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken erwähnt, dass ich einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt habe, während ich keinen Antrag
wegen der Ratenzahlung diesbezüglich bei einer solchen Behörde gestellt habe; denn ich weiß überhaupt nichts, wer diesen Antrag gestellt hat, weil die Staatsanwaltschaft Zweibrücken bis heute den Name diese Person mir nicht gegeben
hat, als ich diesen bei ihr mit den Schreiben vom 07.05.2004 und vom 10.05.2004 angefordert habe.
Nehmen Sie bitte Kenntnis der beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 23.04.2004 und vom 17.05.2004 :