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Gerson Liebl ist freigesprochen

Erinnern Sie sich bei meiner Festnahme in meiner Wohnung am 16.01.1998 wegen Abschiebung, wo mich dieVollstreckungsbeamten geschlagen und getreten hatten. Meine Anzeige gegen dieVollstreckungsbeamten wegen Körperverletzung wurde eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat mich im Juli 1998 angeklagt wegen Widerstandes u.a. gegen Vollstreckungsbeamte. Richter Schiller vom Amtsgericht Pirmasens hat mich zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährungam 25.03.1999 verurteilt. Jetzt bin ich freigesprochen worden im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 04.07.2001.In diesem Urteil ist festgestellt worden, dass eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. §113 Abs.3 StGB ausscheidet, weil das gewaltsame Eindringen der Polizeibeamten in meine Wohnung und meine anschließende Festnahme rechtswidrig waren. Denn eine nach Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor,und der Art. 13 Abs.1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung, und dass  Art. 13 Abs. 2, 1. Halbs. GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat Revision gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt und begründet, dass vor diesem Hintergrund die Polizeibeamten im Falle meiner Festnahme am 16.01.1998 rechtmäßig im Sinne des  §  113 StGB gehandelt hätten.

Hier geschieht etwas sehr Kurioses. Die Vollstreckungsbeamten kamen in meine Wohnung am 16.01.1998 vor 6:00 Uhr morgens.  Vor 6:00 Uhr morgens ist die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens nicht geöffnet.  Wie wäre es möglich gewesen, wenn das Vollzugshilfeersuchen der Ausländerbehörde erst am 20.01.1998 bei der Polizeidirektion in Pirmasens eingegangen ist ? .

Ich bin der Meinung, dass die Vollstreckungsbeamten am 16.01.1998 keinen Haftbefehl und kein Vollzugshilfeersuchen hatten.

Ich bin auch sehr gespannt zu erfahren, ob die Zulassung der Revision auch bei der
Verletzung der Verfassung angenommen wird !

Nach dem werde ich die Staatsanwaltschaft Zweibrücken bitten, meine eingestellte Anzeige gegen die Vollstreckungsbeamtenwegen Körperverletzung jetzt erneut aufzugreifen.

Endlich bin ich vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken freigesprochen worden
Das revisionsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken gegen das Urteil vom 04.07.2001 des Landgerichts Zweibrücken wurde mit endgültiger Entscheidung vom 14.12.2001 vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken als unbegründet verworfen.
Dies Strafverfahren ist jetzt für mich erfolgreich abgeschlossen.

Die Polizeibeamten sollen vor Gericht gerichtet werden, wenn das Grundgesetz  Art. 3 für alle Menschen garantiert.

Vorsicht ! Liebl gegen die fünf Polizeibeamten wegen Körperverletzung u.a. AZ.: 4017 Js 1701/98

Mit Schreiben vom 15.01.2002  meines Anwalts, Herrn Karst, wurde die Staatsanwaltschaft Zweibrücken gebeten, die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens gegen die fünf Polizeibeamten zu betreiben. Die Staatsanwältin, Frau Thomann, hat die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit Schreiben vom  18.01.2002/KT abgelehnt und begründet, dass eine Strafbarkeit bei den Polizeibeamten gleichwohl nicht in Betracht kommt.

Mit Schreiben vom 30.01.2002 meines Anwalts wurde eine Beschwerde gegen diese Ablehnung der Staatsanwaltschaft eingelegt, und begründet, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Erfahrungen die Erfordernis einem richterlichen Durchsuchung und Haftbefehl hätten erkennen müssen.

Ich stelle fest, dass es sich bei den Polizeibeamten hierbei um keinen Irrtum handelt, sondern diese Polizeibeamten sind sich dieser Problematik zunächst bewusst gewesen  und haben  hier vorsätzlich gehandelt.

Sie haben eben gegen die deutschen Verfassungsgesetze verstoßen.

Fortsetzung folgt........!
 

Das ist keine Frage, über die es etwas zu verhandeln gibt :

Selbstverständlich habe ich die Einstellung dieses Verfahrens AZ.: 4017 Js 1701/98 abgelehnt, als mein Verteidiger mir in Besprechungstermin am 30.04.2002 gesagt hat, dass die Behörde ihn angerufen habe und mir eine Entschädigung bezahlen wollte, damit dieses Verfahren eingestellt werde.

Dieses Angebot von der Behörde auf die Einstellung des jetzigen Verfahrens durch meinen Anwalt, bedeutet hier die Zurückweisung des Schreibens vom 18.06.2002, AZ.: 1 Zs 105/02 der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken nach der eingelegten Beschwerde vom 30.01.2002 meines Verteidigers.

Wieso wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen mich wegen Widerstandes u.a. gegen Vollstreckungsbeamten zugelassen ,  während die von mir wegen Körperverletzung gegen fünf Polizeibeamte erstattete Anzeige nun abgewiesen werden soll ?

Ich habe den Eindruck, dass die Generalstaatsanwaltschaft auch die Täter unterstützt, damit sie nicht vor Gericht verurteilt würden.

Ich möchte hier, dass Gerechtigkeit geschehe, weil ich nicht verantwortlich ein Komplize der Ungerechtigkeit sein will.

Mit Schreiben vom 18.07.2002 hat mein Verteidiger eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken beantragt.

Gleichzeitig habe ich auch mit Schreiben vom 01.07.2002 dieses hohe Gericht gebeten, mit bestem Wissen und Gewissen, eine angemessene und menschliche Entscheidung diesbezüglich zu treffen, damit dies eine Lehre für die Täter und für andere Polizeibeamte sein wird,  und nicht  die Täter und andere Polizeibeamte weiter ermutigt werden; denn ihre Entscheidung wird auch andere Opfer retten, die mit einer solchen Sache befasst sind,  weil das hohe Gericht nicht die Gewalt über die Sicherheit für diese Gesellschaft triumphieren lassen soll.

Die Generalstaatsanwaltschaft behauptet nun, dass es sich hierbei um einen Irrtum der Beschuldigten, einem sogenannten Verbotsirrtum handelt,  während es hier um eine reine Menschenrechtsverletzung ist .

Ich glaube, dass das hohe Gericht eine gerechte Entscheidung erlassen wird,  damit dieses Verfahren vor Gericht durchgeführt wird,  sonst wird diese Strafsache nicht rechtlich richtig behandeln.

Das ist das Motto der Strafsache:

Bestrafung  oder Freispruch;  wer ist hier schuldig ?

Gerichtliche Entscheidung des Verfahrens AZ.: 4017 Js 1701/98

In der gerichtliche Entscheidung durch das Schreiben vom 24.07.2002, AZ.: 1 Ws 361/02 des Pfälzischen Oberlandesgerichtes Zweibrücken wurde mir der Eingang meines Schreibens vom 17.07.2002 bestätigt.

Gerechtigkeit muss hier geschehen, weil das Pfälzische Oberlandesgericht überzeugt ist, dass es keine Superiorität der Rassen gibt, denn Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes garantiert alle Menschen vor dem Gesetz.

Fortsetzung folgt......... !

Aber es ist hier zu spät jetzt für....... !

Durch die Durchsuchung und die Beschlagnahme meiner Geräte durch die Vollstreckungsbeamten in meiner Wohnung am 05.05.1999 gemäß dem Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 338/99, des Amtsgerichtes Zweibrücken, hat das Amtsgericht Pirmasens mit Beschluss vom 18.08.2000, AZ.: 4017 Js 3345/99.1 Ds die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

In diesem Beschluss wird durch die Anklageschrift vom 21.12.2000 festgestellt, dass ich am 25.03.1999 an das Amtsgericht Pirmasens ein Fax geschickt hätte, in dem ich den Richter Schiller beleidigt hätte.

Mit Schreiben vom 21.09.2000, AZ.: 4017 Js 3345/99 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wurde mir mitgeteilt, dass ich innerhalb von sechs Monaten einen Entschädigungsantrag stellen könne.

Selbstverständlich hat mein ehemaliger Anwalt, Herr Beckert, eine Entschädigung in Höhe von 200 DM (102,26€) bei der Behörde angefordert, aufgrund dessen, dass ich andere gebrauchte Geräte als notwendig gekauft hatte.

Ich habe leider bis heute das Entschädigungsgeld nicht bekommen.

Der Bescheid vom 19.06.2002, AZ.: 4220 E-32/00 der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken ist bei mir erst am 29.07.2002 eingegangen.

Dieser Bescheid wies meinen Entschädigungsantrag zurück, den die Staatsanwaltschaft Zweibrücken mit Schreiben vom 21.09.2000 AZ.: 4017 Js 3345/99 mir empfohlen hat.

In diesem Bescheid vom 19.06.2002 verkündet, dass mein ehemaliger Anwalt Münch am 21. 09.2000 ein Entschädigungsgeld in Höhe von 762,58 DM (389,90€) für mich beantragt hat, während dieser mir bis heute nie mitgeteilt, dass er diesen Entschädigungsantrag gestellt hat.

Ich werde hier auch die Klage beim Landgericht Zweibrücken erheben, weil die Generalstaatsanwaltschaft mir innerhalb von drei Monaten, diese zu erheben anheim gestellt hat.

Mit Schreiben vom 11.02.2002 habe ich den Richter Schiller vom Amtsgericht Pirmasens wegen vorsätzlicher falscher Beschuldigung und Amtsmissbrauchs ebenso die vier Polizeibeamten mit dem Ordnungsbeamten, wegen rechtswidriger Beschlagnahme und die Verletzung meiner Wohnung bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken angezeigt.

Einige Wochen nachher habe ich meinen Anwalt, Herrn Karst gebeten, nur meine Entschädigung in Höhe von 200 DM (102,26€) für mich erneut bei dieser Behörde anzufordern, und dies war leider ohne Erfolg.

Bei meinem Besprechungstermin mit Herrn Karst am 30.04.2002, sagte mir dieser, dass die Polizeibeamten aus Pirmasens meine beschlagnahmten Geräte in seiner Abwesenheit in die Kanzlei gebracht haben und er forderte mich auf, die Geräte mitzunehmen.

Ich habe dies zuerst abgelehnt und habe ihn gebeten, diese Geräte unverzüglich der Polizeiinspektion Pirmasens zurückzugeben, und er wäre dafür verantwortlich, solange die Geräte bei ihm blieben.

Gleichzeitig habe ich erneut der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ich erst diese Geräte zurückholen könnte, wenn diese Sache aufgeklärt würde.

Mit Schreiben vom 21.05.2002 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wurde mir erst am 23.05.2002 mitgeteilt, dass ein sogenannter Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 323/99 bestünde, mit dem die Durchsuchung und die Beschlagnahme in meiner Wohnung am 05.05.1999 durchgeführt wurde.

Aber dieser kommt nun zu spät, weil die Vollstreckungsbeamten diesen sogenannten Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 323/99 mir nicht am 05.05.1999 übergeben hatten, bevor sie in meine Wohnung kamen, und dieser Beschluss nie im Laufe dieses Verfahren existiert hat.

Dieser Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 323/99 war mir nicht von den Vollstreckungsbeamten ausgehändigt worden.

Ich habe den Eindruck, dass dieser Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 323/99 nach der Durchsuchung und Beschlagnahme in meiner Wohnung ausgestellt wurde, weil die Polizeibeamten diesen mir nicht übergeben haben.

Mit Schreiben vom 16.07.2002, AZ.: 4017 Js 002050/02 hat die Staatsanwältin, Frau Thomann meine erstattete Anzeige gegen den Richter Schiller u.a. zurückgewiesen, und begründet, dass die Vollstreckungsbeamten und der Ordnungsbeamte rechtmäßig meine Wohnung durchsucht und  Gegenstände beschlagnahmt hätten durch den Beschluss vom 29.03.1999, AZ.: Gs 323/99.

Sie bestätigte darauf, dass die schriftliche Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses per legem nicht erforderlich sei.

Artikel 13.des Grundgesetzes garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung, weil die richterliche Anordnung notwendig ist, und Gott sei Dank, ist dies noch nicht geändert worden.

Die Vollstreckungsbeamten haben noch einmal mich hier rechtswidrig  behandelt, und dies muss unbedingt wieder aufgeklärt werden.

Ich glaube, dass meine Wohnung nicht die Mühle ist, in der jedermann kommt und  irgendwann macht was er will, oder bin ich nicht hier durch die deutschen Gesetze geschützt ?

Ich glaube auch, dass ich nicht die einzige Person bin, die der Richter Schiller in dieser Periode verurteilt hatte.

Wieso hat der Richter Schiller mich unverzüglich ohne handgreiflichen Beweis beschuldigt nach dem Eingang des Fax !

Warum hat man nicht richtig ermittelt, von welchem Anschluss das Fax gesandt wurde , während  der Richter Schiller in der mündlichen Verhandlung am 25.03.1999, AZ.: 40 17 Js 1142/98 mir den Hinweis gegeben hat, dass ich unverzüglich in Haft  geschickt würde, wenn ich erneut angeklagt würde ?

Ich habe den Eindruck, dass man hier alles gegen mich schon vorbereitet hat .

Ich habe persönlich meine Beschwerde gegen die Einstellung vom 16.07.2002 der Staatsanwaltschaft  bei der Generalstaatsanwaltschaft in Zweibrücken eingelegt, weil mit Schreiben vom 30.07.2002 meines jetzigen Anwalt, Herr Brück die Einlegung meiner Beschwerde verzichtet hat, während ich ihm die Vollmacht seit am 23.07.2002 erteilt habe, und in der die Frist am 01.08.2002 ablaufen wird.

Ich glaube, dass die Beschuldigten hier bestraft werden müssen, weil sie mich von der Welt abgeschnitten hatten, in der Periode, wo meine Geräte rechtswidrig beschlagnahmt wurden.

Fortsetzung folgt ........ !