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I/Bei meiner Ankunft in Deutschland im Jahr 1991 habe ich einen mittlerweile abgelehnten Asylantrag gestellt und
gleichzeitig die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für die Bundesrepublik Deutschland beantragt,
weil mein Großvater Deutscher war. Mein Großvater, Doktor Friedrich
Karl Georg Liebl, geb. am 22.01.1880 in Straubing, Regierungsarzt der deutschen Schutzgebietzeit in Togo war. Doktor F.K.G.Liebl hat eine Ehe nach Stammesbrauch MINA mit meiner Großmutter, Edith Kokoè Ajavon im Jahre
1908 beim damaligen Stammfürsten, Herrn Kwakou Kponton in Aného/Togo geschlossen, wobei er den Eltern der Letztgenannten die geforderte, Ordnungsgemäße Mitgift ausgehändigt hat. Diese traditionelle Ehe damals, die einzige möglichkeit legal zu heiraten war, und mein Vater Jean Johann
Liebl, das eheliche Kind der Großeltern im Jahre 1910 in Lomé/Togo geboren war. Bei meiner ersten Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens, habe ich u.a. die
Schriftstücke und Urkunden vorgelegt:
- Die Geburtsurkunde meines Großvaters Dr.F.K.G.Liebl
- Ein Dienstbericht meines Großvaters im Jahre 1908 in Aného/Togo
- Die Zeitung Quick in München in Deutschland hat in einem Artikel im Jahr 1974 über meine Familie in Lomé/Togo berichtet auf Grund einer Empfehlung meines Onkels,Dr.Fritz Liebl(Junior)
- Die Geburtsurkunde meines Vaters Jean Johann Liebl
- Die Heiratsurkunde meiner Eltern; nämlich Jean Johann Liebl und Akossiwa Rose Houndjo
- Meine Geburtsurkunde (Gerson Liebl)
- Mein Personalsausweis aus Lomé/Togo
Dieser Antrag auf die Ausstellung meines Staatsangehörigkeitsausweises war am 21.05.1992 beim Herrn Ruldolf Böhmer der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens gestellt. Mit Bescheid vom 08.11.1993 lehnt das
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße meinen Antrag ab, weil die Bescheinigung der Eheschließung meiner Großeltern fehlte, Urteil vom 08.11.1993, Aktenzeichen: 5 K 1757/93.NW. Mein ehemaliger
Rechtsanwalt, Herr Johannes E.C.Bönker aus Hannover hatte die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragt. Im März 1994 hat meine Familie aus Lomé eine Bescheinigung über die Eheschließung meiner
Großeltern mir gesandt, und ich habe die Urkunde zum Oberverwaltungsgericht Koblenz durch meinen Rechtsanwalt Bönker weitergeleitet. Mit Schreiben von 1994 des Herrn Reichert des Rechtsamts der Stadt Pirmasens an das
Oberverwaltungsgericht in Koblenz begründete, dass die Bescheinigung der Eheschließung meiner Großeltern vom 05.03.1994 des Stammesfürsten nicht anerkannt wurde, weil diese Bescheinigung der Eheschließung meiner
Großeltern nicht von der togoischen Behörde ausgestellt worden ist. Im April 1994 und Juni 1994 hatte meine Familie aus Lomé zwei weitere Urkunden von der togoischen Behörde,nämlich das Standesamt und das Rathaus der
Stadt Lomé mir gesandt. Diese beiden Urkunden bestätigten die Bescheinigung der Eheschließung meiner Großeltern des Stammesfürsten, Herrn Nana Ohiniko Quam-Dessou XIV der Stadt Aneho/Togo, der die am 05.03.1994
ausgestellt worden ist. Ich habe diese wichtige Urkunden wieder zum Oberverwaltungsgericht in Koblenz durch meine Rechtsanwalt Bönker weitergeleitet. Diese wichtige Urkunden waren beim Oberverwaltungsgericht in
Koblenz rechtzeitig eingegangen. Am 06.April 1995 lehnte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz die Berufung auf die Ausstellung meines Staatsangehörigkeitsausweises ab, und begründet, daß die Zulassung der
Revision verworfen ist; Beschluß vom 06.04.1995, Aktenzeichen: 7 A 10076/94 OVG, trotzdem habe ich die wichtige Urkunden der Bescheinigungen der Eheschließung meiner Großeltern vorgelegt, die des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße in seinem Urteil vom 08.11.1993, Aktenzeichen: 5 K 1757/93.NW gefordert hatte. Mein zweiter Rechtsanwalt Herr Peter Ruland aus Koblenz hat den Antrag der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin gestellt. Am 15.08.1995 lehnte des Bundesverwaltungsgericht in Berlin den Antrag der
Beschwerde ab, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin Aktenzeichen: BVerwG 1B 105.95 . Mein
Rechtsanwalt Peter Ruland hat den Antrag der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin gestellt.
Am 07.12.1995 einstimmig beschlossen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zu Entscheidung angenommen wird.
Kein Urteil des Gerichts rechtskräftig abgeschlossen war ! Anfang des Jahres 1996 hatte ich selbst eine Beschwerde gegen die Entscheidungen von den deutsche Gerichte bei der europäischen Kommission für die
Menschenrechte in Straßburg in Frankreich mit der ganze wichtige Urkunden beantragt. Nach einige Monate nachher lehnte diese europäische Kommission für die Menschenrechte meinen Antrag ab, und begründet, daß meine
Beschwerde gegen die Urteile der deutsche Gerichte unzulässig war. Mit der Bescheinigung des Herrn Kini Gomado, Präsident des Amtsgerichts Aného/Togo vom 05.04.1996 hat mein dritter Rechtsanwalt Uwe Kotz aus
Saarbrücken am 29.07.1996 das neue Beweismittel an Herrn Rudolf Böhmer der Ausländerebehörde der Stadt Pirmasens weitergeleitet. Mit Bescheid des Herrn Rudolf Böhmer vom 17.09.1996 lehnte des Wiederaufnahmeverfahrens
der Ausstellung meines Staatsangehörigkeitsausweises ab, trotzdem mit einem neuen Beweis. Mit letztem Schreiben des Herrn Rudolf Böhmer vom 09.12.1996 der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens teilte mir mit, daß das
Bundesverwaltungsamt in Köln ihm mitgeteilt hat, daß die Staatsangehörigkeit meines Bruders Roldolph Dovi Liebl zurückziehen soll. Mein Bruder hat sein Antrag der Staatsangehörigkeit bei der deutschen
Botschaft in Lomé/Togo im Juli 1994 gestellt, und nach zwei Jahre der Prüfung hat das Bundesverwaltungsamt in Köln, ihm am 12.07.1996 den Staatsangehörigkeitsausweis erteilt . Zur Zeit begründet das
Bundesverwaltungsamt, daß Unsere Großeltern nicht in Togo in der Schutzgebietzeit nach deutschem Recht verheiratet waren !. Am 02.05.1997 hat der Rechtsausschuß der Stadtverwaltung Pirmasens meinen Wiederaufnahme
Antrag der Ausstellung meines Staatsangehörigkeitsausweises zurückgewiesen, und teilte mir einen Bescheid ohne Datum an meinen weiteren Rechtsanwalt Rudolf Renner aus Weiler mit eingegangen unterschriften datum vom
15.07.1997 mit und begründet, daß meine Großeltern nicht nach deutschem Recht in Togo verheiratet waren. Beweise:
- Die Bescheinigung der traditionellen Eheschließung meiner Großeltern von dem Stammesfürsten Nana Quam-Dessou XIV der Stadt Aného/Togo vom 23.04.1997
- Das Zeugnis der Bescheinigung von Herrn Amavi Ajavon, Vertreter der Familie Ajavon in Aného/Togo vom 09.05.1997
- Die Bescheinigung von dem Stammesfürsten vom Togoville, Herr Mlapa V, vom 09.05.1997
- Die Bestätigung von dem Stammesfürsten vom Aného/Togo, Nana Quam-Dessou XIV
vom
26.05.1997
Am 31.07.1997 hat mein Rechtsanwalt Rudolf Renner beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Bescheid des Rechtsausschusses geklagt. Am 13.Februar 1998 hat der Justizminister aus Lomé, Herr
Ephrem Seth Dorkenoo eine Bescheinigung der Eheschließung meiner Großeltern an meine Familie erteilt worden. Ich teile hiermit mit, daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Am 16.Februar 1998
war der Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, bezüglich der Wiederaufnahme meines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der
Weinstraße meinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Ausstellung meines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Wie bereits das Verwaltungsgericht Neustadt , in seinem Urteil vom
08.11.1993 , Aktenzeichen: 5 K 1757/93.NW feststellte, spricht der Umstand, daß mein Vater, Jean Liebl, als auch ich selbst den Namen des Ehemannes der Großmutter tragen, für eine rechtmäßig geschlossene Ehe der
Großeltern, da nach deutschem Recht die Führung des Nachnames des Vaters rechtmäßig voraussetzt, daß mein Vater eheliches Kind des Doktors Friedrich Karl Georg Liebl war. Es handelt sich hierbei um eine zwischen
deutschen Staatsangehörigen und einer togoischen Staatsangehörigen in dem damaligen Schutzgebiet Togo geschlossene Ehe. Die wirksamkeit der Eheschließung zweier gemischtnationaler Ehegatten bestimmt sich nach allem in
Togo nicht nach deutschem Recht, sondern nach togoischem Recht. Eine landesübliche Eheschließung in Togo ist rechtens. Ich bin ein Enkel, ein ehelicher Sohn deutscher Abstammung. Ich bin im Ausland geboren
und führe den deutschen Name Liebl. In meinen Adern fließt das Blut eines Deutscher. Auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913 (RGBl. IS.583), zuletzt geändert am 01.06.1998 durch Gesetz vom
18.06.1997 (RGBl. IS. 1430), BGBl. III 102-1, wird Bezug genommen. Auzug: § 4 Abs.1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes entspricht: durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Daher habe ich Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Abstammung meines Ehelichen Vaters, weil mein Großvater Deutscher war. Wie bereits
das Bundesverwaltungsamt in Köln den deutschen Staatsangehörigkeitsausweis meines Bruders Roldolph Dovi Liebl am 12.07.1996, Aktenzeichen: III 1 F – L 125 859/1 erteilt wurde, und wie wäre es möglich, daß den deutschen
Staatsangehörigkeitsausweis meines Bruders zurückziehen sollte, wenn gemäß Art.16 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes entspricht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf !. Einzige bekannte und
vorgelegte verordnung betreffend die Eheschließung für das Schutzgebiet Togo ist jene, von mir vorgelegte Verordnung vom 21.04.1886 und das Schutzgebietgesetz von 1901. Dies bestätigten Nana Quam-Dessou XIV und Mlapa
V, Stammesfürsten von Togo, und das Amtsgericht Aného/Togo, sowie der Justizminister von Lomé/Togo. Sie bestätigten ferner, daß die Urkundensammlung nicht Schriftlich niedergelegt ist, sondern den Nachkommen mündlich
übermittelt wurde. Daher überlieferten die Eltern ihren Nachkommen ihre Erinnerung. Demnach hätten meine Großeltern von 1908 bis zum 1913 fünf Jahre miteinander gelebt. Damals gab es in Togo kein
Standesamtsregister. Die Urkunde wurde erst im Jahre 1922 in Lomé/Togo ausgestellt. In meinem Fall hat jedoch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zu Unrecht die Erteilung meines
Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt so hat auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz die Zulassung der Revision zurückgewiesen, obgleich ich genügend Beweise vorgelegt habe. Ich weiß, daß die Richter und
Richterinnen gemäß Art. 97 des Grundgesetzes unäbhängig und nur dem Gesetzen unterworfen sind. Ich möchte hier zu bemerken, daß ich den Eindruck habe, daß das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in meinem Fall nicht
entscheiden möchte und deshalb dem Verfahren ablehnend gegenübersteht. Wie wäre es möglich gewesen, daß meine Großeltern im Jahre 1908 in Togo nach deutschem Recht hätten heiraten können !. Wird eine nach
deutschem Recht in Deutschland geschlossene Ehe in Togo anerkannt, wenn eine nach togoischem Recht in Togo geschlossene Ehe nicht in Deutschland anerkannt wird !. Da ich meine Ehefrau nach deutschem Recht in
Deutschland geheiratet habe, soll ich nun in Togo ein zweites Mal heiraten, ohne die Ehescheidung ! Ich glaube, daß in diesem Fall die Anerkennung der Ehe in jedem betroffenen Land wechselseitig sein muß. Dies spielt
eine große Rolle für mich, wo ich doch den deutschen Name "Liebl" trage. Weiterhin hat der Professor F. Ranieri der Saarlandischen Universität zwei verschiedenen Gutachten vom 23.02.1999 mir erteilt, und
hat mich empfohlen gemäß § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes einzubürgern. Dieser Einbürgerungsantrag vom 17.03.1999 ist noch nicht entschieden sowie die Stellungsnahme des Doktors jur.Koffi Afandé, des
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau vom 29.06.1999. II/ Nach dem Ablauf meines Asylverfahrens hat der Rechtsanwalt Rudolf Renner aus Weiler in seinem
Schreiben vom 13.11.1997 einen Aufenthaltsantrag bei der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens für mich beantragt, gemäß § 6 Abs.1 des Ausländergesetzes, weil ich einen Verhandlungstermin am 16.Februar 1998 beim
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte, bezüglich der Wiederaufnahme meiner deutschen Staatsangehörigkeitsangelegenheit. Mit Bescheid vom 10.12.1997, Aktenzeichen: III/33 An/Bp der Ausländerbehörde der
Stadt Pirmasens lehnte diesen Aufenthaltsantrag vom 13.11.1997 des Rechtsanwalts Rudolf Renner ab. Mit Schreiben vom 29.12.1997 sch-bs des Rechtsanwalts Renner legte dieser einen Widerspruch gegen den Bescheid vom
10.12.1997 der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens ein. Ich versichere Ihnen hier, dass dieser Widerspruch vom 29.12.1997 des Rechtsanwalts Renner nicht entschieden war, bevor die Vollstreckungsbeamten am
16.01.1998 in meine Privatwohnung kamen. Im Laufe meiner Gefangennahme vom 16.01.1998, wo mich die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens nach Togo abschieben wollte, obwohl ich einen Verhandlungstermin am 16.02.1998
beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte bezüglich der Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, haben mich die Polizisten schwer geschlagen und ich leide derzeit am Schmerzen der
Nerven, Augen, Ohren und am Hals. a) Erklärung: Am Freitag, den 16.01.1998 gegen 6:00 Uhr hat jemand bei uns geklingelt, als
wir noch geschlafen haben. Meine Ehefrau und ich sind sofort aufgewacht. Dann ist meine Ehefrau zur Wohnungstür gegangen und ich hörte sie sagen: Wer ist da ? Jemand hat ihr geantwortet, daß es die Polizei sei und meine
Ehefrau fragte, warum die Polizei um diese Uhrzeit bei uns ? Und was will sie von uns ? Jemand hat ihr geantwortet, daß er ihren Ehemann suche und die Tür sofort geöffnet werden solle. Ich habe mich automatisch zur Tür
begeben und die Polizei nach dem Haftbefehl gefragt. Jemand hat uns geantwortet, daß er selbst der Haftbefehl sei, und ich habe ihm geantwortet, daß ich unseren Rechtsanwalt anrufen werde, bevor ich die Tür öffne. Beim
Abheben des Telefonhörers, bemerkte ich, daß die Verbindung unterbrochen war, dennoch habe ich die Nummer unseres Rechtsanwalts gewählt und die Nummer antwortete nicht; dann hat meine Ehefrau die selbe Nummer gewählt
und es läutete immer noch nicht. Alle Nummern, die wir gewählt haben, antworteten nicht, und meine Ehefrau fing an nach Hilfe zu rufen. Zu diesem Zeitpunkt versuchte ich immer noch unseren Rechtsanwalt zu erreichen und
da haben die Polizisten das Türschloß kaputt gemacht und sind in unser Wohnzimmer reingekommen. Als ich sie sah, rannte ich in unser Schlafzimmer und schloß die Schlafzimmertür hinter mir (aber nicht mit dem Schlüssel).
Ein Polizist schlug die Schlafzimmertür ein und sie eilten auf mich zu im Schlafzimmer. Ich habe fünf Polizisten gesehen, von denen ich einen mit dem Namen Risch, der einen Hund mit der Hand
festhiehlt,wiedererkannte,und ich fragte ihn nach dem Grund der Drohung ,und Herr Risch sagte, ich solle ihnen folgen .Plötzlich sprühte mir ein polizist Tränengas in die Augen und ein anderer versetzte mir einen
Faustschlag auf das linke Auge; eben dieser Polizist packte mich am Hals und warf mich zu Boden; er versuchte, mich zu ersticken, indem er mir Mund und Nase zuhielt. Währenddessen brachten die anderen Polizisten meine
Hände auf den Rücken und legten mir Handschellen an; und ein verpasste mir mit dem Schlagstock Schläge auf meine beiden Unterarme. Während dieser Zeit drückte mir ein Polizist die Kehle zu und nahm mir die Luft zum
atmen. Nachdem er meine Kehle losließ, verpasste mir dieser Polizist drei Fußtritte auf meinen Kopf (genau auf mein Ohr) und auch einen Fußtritt an das Schlüsselbein. Von da an habe ich mein Bewustsein verloren und als
ich wieder zu mir kam, habe ich einen Polizisten sagen hören, daß ich auf stehen solle, und ich habe ihm geantwortet, daß ich nicht laufen könne. Daraufhin packte mich der Polizist, der mir auf den Kopf geschlagen
hatte, am Kragen meines Blousons und zog mich vom Schlafzimmer aus die Treppe hinunter bis zum Polizeibus; und er sagte mir, ich solle in den Bus steigen. Dann sagte ich , er solle mir inden Bus helfen, damit ich mich
setzen könne; daraufhin hat er mich von hinten gestoßen und ich bin auf den Boden des Busses gefallen. Als derselbe in den Bus gestiegen ist, hat er sich auf dem Sitz niedergelassen und mein Kopf liegt auf dem Boden
neben seinen Füssen und da hat er mir nochmals einige Male an den Kopf getreten . Als wir bei der Polizeidirektion angekommen sind, führte er mich in ein Büro und ließ mich auf einer Bankplatz nehmen. Dann sagte ich zu
allen Polizisten, die bei mir vorbei kamen, daß ich den Kommissar sprechen wollte und daß ich verwundet sei. Niemand hat mir antwort gegeben und dann haben mich zwei Polizisten in eine Zelle mitgenommen und eingesperrt.
In der Zelle hatte ich immer noch die Handschellen um die Hangelenke, mein linkes Auge war angeschwollen und meine Nase blutete. Von da an Stand ich neben der Klingel und ich drückte mit meinem Kopf den Knopf der
Klingel dreißig Minuten Lang und dann kamen zwei Polizisten und fragten warum ich läute; daraufhin habe ich ihnen geantwortet, daß ich viel Blut verliere und einen Arzt benötige; ein Polizist antwortete, daß ich einen
Arzt sehen werde sobald ich in Afrika sei und sie sind wieder gegangen. Daraufhim klingelte ich immer wieder mit meinem Kopf, lange Zeit ohne Unterbrechung, und zwei andere Polizisten kamen und öffneten die Zelle; sie
sahen das Blut auf dem Boden, an der Mauer und sie sagten, daß sie mich zum Richter des Amtsgerichtes Pirmasens führen wollten. Da ich viel Blut verloren hatte, war mir schwindelig und ich fiel vor ihnen zu Boden. Diese
Polizisten hielten mich beim Gehen bis zum Polizeiauto an den Armen fest. Als wir beim Amtsgericht Pirmasens angekommen sind, habe ich meine Ehefrau und Herrn Panda Diapanda ( auch ein Opfer einer Verhaftung in seiner
Wohnung, Hügelstraße 29 in Pirmasens am 25.09.1996, dem die Polizisten den Arm gebrochen hatten und ich sollte auch als Zeuge bei seiner Gerichtsverhandlung am 16.01.1998 am Gericht in Pirmasens aussagen) vor der Tür
des Richters Süs sitzen sehen und in dem Moment, als meine Ehefrau auch beim Richter eintreten wollte, schob sie ein Polizist beiseite, damit sie nicht eintreten könnte, und der Richter sagte diesem Polizisten, daß er
meine Ehefrau eintreten lassen solle. Als ich das Büro des Richters Süs betrat, habe ich Herrn Anstätt der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens, zwei Beamte des Amtsgerichtes, zwei Polizisten und meine Ehefrau gesehen.
Dann habe ich den Richter alles erzählt, was sich zugetragen hat und ich habe den Richter auch gebeten, mir zu erlauben, meinen Rechtsanwalt von seinem Büro aus anzurufen, und er ließ mich mit einer Sekretärin meines
Rechtsanwalts sprechen, und er hat auch mit der gleichen Sekretärin, wobei mein Rechtsanwalt nicht anwesend war, gesprochen. Nach der Unterredung beim Richter, hat der Richter die beiden Beamte des Amtsgerichtes
aufgefordert, mich in einem Zimmer zu bewachen, solange er das Protokoll fertig schreibe. In dem Zimmer am Gericht, wo man mich zurückhielt, schmerzten mich meine Augen, Hals, Ohr, das rechte Knie, Schlüsselbein und
meine beiden Unterarme. Da habe ich geläutet und die beiden Gerichtsbeamte, die mich bewacht haben, sind gekommen und ich habe sie dringend gebeten, mir einen Arzt zu rufen. Wenige Minuten später ist ein Arzt gekommen
und dieser war genauer gesagt mein Hausarzt Herr Doktor Augustin Geubel. Er hat mich untersucht und er hat die beiden Gerichtsbeamte gefragt, was passiert sei, und keiner wollte etwas sagen; plötzlich kam auch der
Richter Süs mit seiner schriftlichen Entscheidung in der Hand und Doktor Geubel sagte ihm, daß ich ein Problem am linken Auge habe und ich ins Krankenhaus gebracht werden müsse. Richter Süs hat mir eine Abschrift seiner
Entscheidung gegeben und sagte mir, daß gleich nach meiner Ankunft im Zweibrücken Gefängnis, direkt ins Krankenhaus gebracht werden würde und er forderte die zwei Polizisten auf, mich ins Gefängnis nach Zweibrücken zu
fahren. Bei der Ankunft im Gefängnis in Zweibrücken haben die beiden Polizisten die Ordnung des Richters übermittelt und sind wieder abgefahren. Einige Minuten später sind zwei andere Polizisten aus Zweibrücken gekommen
und haben mich zunächst in das Evangelische Krankenhaus in Zweibrücken begleitet, und als mich der Arzt dieses Evangelischen Krankenhauses untersucht hat, indem er eine Radiographie meines Kopfes machte, sah er einen
Riß in meinem Auge und bat die beiden Polizisten , die mich begleitet haben, mich umgehend in die Uni-Klinik in Homburg zu bringen . Diese Polizisten haben mich zunächst ins Zweibrücken Gefängnis zurückgebracht, um die
notwendigen Formalitäten einzuhalten, danach zur Polizei in Zweibrücken wegen weiterer Formalien und dann Richtung Uni-Klinik in Homburg. Bei Ankunft in der Uni-Klinik hat mich der Arzt nochmals per Radiographie
untersucht und dann hat er mich abends vom 16.01.98 bis zum 17.01.98 nachmittags stationär aufgenommen immer noch Bewachung durch die Homburger Polizei bis zur Rückkehr ins Zweibrücken Gefängnis am 17.01.98 um 16 Uhr.
Am Montag, den 19.01.98 haben mich zwei andere Polizisten gegen 15 Uhr für weitere Untersuchungen in die Uni-Klinik In Homburg gebracht und dann hat mir der Arzt eine Operation an meinem geschädigten Auge empfohlen und
da ich Angst hatte, habe ich zunächst abgelehnt. Ich habe immer noch Schmerzen, so daß ich bei verschiedenen Ärzten in Pirmasens in Behandlung. Mit
Beschluß des Landgerichtes Zweibrücken vom 20.01.1998, Aktenzeichen : 4 T 11/98 LG Zweibrücken, wurde auf meine sofortige Beschwerde vom 16.01.98 im Evangelischen Krankenhaus Zweibrücken der Beschluß des Amtsgerichts
Pirmasens vom 16.01.98, Aktenzeichen: XVI 1/98 B aufgehoben. Ich wurde am Dienstag,dem 20.01.98 gegen 16 Uhr, aus der JVA Zweibrücken entlassen. Am
20.02.1998 hat eine togoische Zeitung mit dem Namen"La Vérité" einen Artikel über mich aus Lomé veröffentlicht. Nach dem Lesen dieses Artikels habe ich bemerkt, daß einige Sätze von diesem Artikel mit der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 17.07.1998, AZ: 4017 Js 001142/98 identisch sind. Ich glaube, daß jemand von der Ausländerbehörde oder von der Polizei der Stadt Pirmasens diese Auskunft der
togoischen Zeitung in Lomé übersandt hat. b)
Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.06.1998, nach unserem Asylfolgeantrag vom11.02.1998, sind wir als Asylberechtigte anerkannt gemäß Art.16a Abs.1 des Grundgesetzes worden. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße vom 24.07.1998 teilte hiermit uns dieses mit, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten eine sogenannte Anfechtungsklage gegen unsere Anerkennung des Bundesamts vom 23.06.1998 gestellt
hat. Ich habe einen großen Zweifel in dieser Ablehnung der Asylanerkennung vom 23.06.1998 des Bundesamts Trier, weil nach meinem Telefongespräch vom 05.08.1998 gegen 11:45 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin
des Bundesbeauftragten in Nürnberg, bestätigte Frau Schweiger diese mir in gegenwart meiner Ehefrau, daß der Bundesbeauftragte keine Anfechtungsklage gegen unsere Anerkennung des Bundesamts Trier vom 23.06.1998 gestellt
habe, sondern die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens diese Anfechtungsklage eingereicht hat nach ihrer Computerprüfung unter Bezugnahme auf unsere Az: 2317738-283 des Bundesamts Trier. Nach unserer Auffassung ist
das nicht zulässig, denn nur der Bundesbeauftragte für Asylfragen ist hier zuständig. Die Kopie der sogenannten Anfechtungsklage der Bundesbeauftragten vom 22.07.1998-ha, gesendet per Fax am 23.07.1998 an das
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ist zuerst bei mir nach dem 10.08.1998 über meine ehemaligen Rechtsanwälte Becher und Dieckmann aus Bonn eingegangen. Die Kanzlei Becher und Dieckmann hat einen Beschluß
des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 24.07.1998 erst nach 29.07.1998 mir zugeleitet. Ich bin der Meinung, daß diese Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist geschrieben worden
ist, sondern nach dem Ablauf der Frist geschrieben war. Auf dieser Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten vom 22.07.1998 liegen zwei verschiedene Schriftarten der Bestätigung des Sendeeingangs vom 23.07.1998 beim
Verwaltungsgericht Neustadt Weinstraße vor. Ich bin ganze sicher, daß kein Faxgerät zwei verschiedene Schriftarten hat, und daß diese Anfechtungsklage vom 22.07.1998 nicht am 23.07.1998 beim Verwaltungsgericht
Neustadt Weinstraße per Fax eingegangen ist während die Richterin Frau Idelberger einen Beschluß am 24.07.1998 erlassen hat. Dieser Beschluß vom 24.07.1998 wurde irrelevant, wenn diese Anfechtungsklage nicht rechtzeitig
eingelegt wurde. Dann war ich bei meinem ehemaligen Rechtsanwalt Robert Münch und habe ihm diesen Fall erklärt und ihn gebeten diese originale Anfechtungsklage vom 22.07.1998 durch die Bestätigung des Sendeeingangs vom
23.07.1998 beim Verwaltungsgericht Neustadt anzufordern. Aber leider hat er nicht das gemacht. Dann war ich bei Herrn Gerhard Kron, Schüllerstraße 10, 66564 Ottweiler) Zuständiger für Sachverständige der
Datenschutzkommission. Dieser Mann sagte mir, daß diese Bestätigung des Sendeeingangs vom 23.07.1998 gefälscht sei und er könne nachprüfen, wann diese Anfechtungsklage geschrieben und gesendet worden sei. Das
Verwaltungsgericht Neustadt Weinstraße in seinem Urteil vom 01.02.1999 unsere Anerkennung des Bundesamts vom 23.06.1998 aufgehoben hat und am 07.09.1999 hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz die Zulassung der
Berufung zurückgewiesen. Ich bemerke immer, daß durch die Zulassung der Berufung der Urteile von den Gerichte ist nur einen Grund des Gerichts dieses Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird. c) Weiterhin hat
die Staatsanwältin, Frau Kleberger, von Zweibrücken das Ermittlungsverfahren mit dem Antrag gegen die Polizisten wegen Körperverletzung vom 15.07.1998, AZ.: 4017 Js 001701/98 eingestellt, obgleich sie mich verletzt
haben, ebenso hat das Pfälzische Oberlandgericht Zweibrücken meinen Beschwerde abgewiesen. Hingegen hat Frau Kleberger eine öffentliche Klage gegen mich beim Amtsgericht Pirmasens wegen Widerstands vom 17.07.1998, AZ.:
4017 Js 001142/98 beantragt. In diesem Verfahren hat mein ehemaliger Verteidiger, Rechtsanwalt Münch aus St.Ingbert, am 14.01.1999 einen Befangenheitsantrag gestellt, weil der Richter Schiller des Amtsgerichts
Pirmasens nicht neutral war. Dieser Befangenheitsantrag war auch am 08.02.1999 abgelehnt worden. Dieses Verfahren hat am 25.03.1999 ohne die Anwesenheit meines Verteidigers Rechtsanwalt Münch stattgefunden, obgleich
Rechtsanwalt Münch die Verlegung des Verhandlungstermins vom 25.03.1999 am 19,02.1999 per Fax eine Ladung eingegangen, weil Rechtsanwalt Münch an diesen gleichen Tag wegen einer langerer Zeit festgesetzten Hüftoperation
in stationärer Krankenbehandlung war. Richter Schiller hat einen weiteren Rechtsanwalt, Johannes Peetz, für mich bestellt. Ich habe diesen vorgeschlagenen Rechtsanwalt Peetz des Richters Schiller abgelehnt, und habe
erneut bestätigt, daß der Rechtsanwalt Münch meine Verteidigung immer noch wahrnimmt, und ich habe das Schreiben vom 24.03.1999 des Rechtsanwalts Münch dem Richter Schiller übergeben, dann hat Richter Schiller mich zu
neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 25.03.1999 hat der Rechtsanwalt Münch ein Rechtsmittel im Krankenhaus unterschreiben lassen durch seine Kanzlei weiter an das Amtsgericht Pirmasens leiten lassen gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.03.1999 Einspruch erhoben. Dieses Verfahren ist noch nicht entschieden
d) Am
Mittwoch,dem 05.05.1999, gegen 07:15 Uhr, waren vier Polizisten und ein Beamter des Ordnungsamts der Stadt Pirmasens in meiner Wohnung. Sie erschienen auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken vom
29.03.1999, Az.: Gs 338/99, wegen Beleidigung. Aus diesem Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 29.03.1999 geht die Rechtmäßigkeit, dass meine Wohnung durchsucht würde nicht hervor, und meine beiden Schreibmaschinen
und mein Telefonfaxgerät wurden widerrechtlich beschlagnahmt . Die Vollstreckungsbeamten haben trotzdem meine Privatwohnung durchsucht und meine beiden
Schreibmaschinen und meinTelefonfaxgerät beschlagnahmt. Der Polizist hat mir die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken gezeigt und mir gesagt, dass ich den Richter Schiller des Amtsgerichts
Pirmasens mit einem von mir an ihn gerichtetes Fax vom 25.03.1999 beleidigt hätte über meine Geheimtelefonnummer zwischen 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Dies war unwahr,weil ich nichts getan habe, und Herr Schmitt vom
Polizeipräsidium in Kaiserslautern hat nach seinen Ermittlungen bei der deutschen Telekom am 12.04.1999 bestätigt, dass laut Mitteilung keine Verbindungsdaten vorhanden seien, Az: TU-99038(FAG). Ich habe am 05.05.1999
in der Anwesenheit der Vollstreckungsbeamten die Kopien des Beschlusses vom 29.03.1999, AZ.: Gs 338/99, mit der Kopien der Beschlagnahmeschrift an meinen Rechtsanwalt Münch durch meinen Anschluß per Fax weitergeleitet,
vor der Beschlagnahme meiner Geräte. Am 05.05.1999 hat mein Rechtsanwalt Münch eine Beschwerde beim Amtsgericht Zweibrücken eingelegt. Das Landgericht Zweibrücken hat mit Beschluß vom 30.06.1999, AZ: Os 75/99 diese
Beschwerde verworfen. Es gibt nach meiner Meinung keinen vernünftigen Grund, die Geräte und insbesondere die Schreibmaschinen solange zurückzubehalten. Wenn man feststellen will, ob mit einer der Maschinen der Text
geschrieben wurde, genügt es vollkommen, wenn mit den Schreibmaschinen ein Text geschrieben wird. Man kann diesen Text mit dem Schreiben vergleichen und auch notfalls einen Sachverständigen vorlegen. Es gibt jedenfalls
keinen Grund, diese Geräte soviele Wochen und Monate zurückzubehalten. Da ich ständig eine große Korrespondenz zu erledigen habe, habe ich mir nun eine andere Schreibmaschine und ein Telefonfaxgerät gekauft, nach dem
das Landgericht Zweibrücken diesen damaligen Beschluss für rechtmäßig erklärt hat. Im September 1999 hat ein Polizist, Herr Langwa von der Polizeidirektion Pirmasens, mich angerufen, und mir gesagt, dass ich
meine beschlagnahmten Geräte abholen könne. Ich sagte ihm, dass ich einen schriftlichen Bescheid will, bevor ich die beschlagnahmten Geräte annehme. Ich habe
der Staatsanwaltschaft Zweibrücken geschrieben, dass ich eine Entschädigung verlange, für die dauer der Beschlagnahme meiner Geräte. Wie kann man mich ohne triftigen Beweis anklagen ?. Ich habe auch auf dem besagten an
das Gericht gerichteten Brief vom 25.03.1999 mit Beleidigung festgestellt, dass er zwei verschiedene Schriftarten trägt. Ich bin der Meinung, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt; weil kein Faxgerät zwei
verschiedene Schriftarten hat, ganz gleich ob es sich um einen Absender- oder Empfängerbericht handelt. Das heißt, dass der Richter Schiller mich absolut und ohne jeden Zweifel verurteilen will, und diese Art und Weise
ist im Laufe der Verhandlung vom 14.01.1999 durch meinen Rechtsanwalt Münch festgestellt worden, der die Besorgnis der Befangenheit vorgebracht hat. Dem zufolge schließe ich, dass ich wohl absichtlich von dem Richter
Schiller angezeigt worden bin, und dass die Polizei in Kaiserslautern wohl bestätigt hat, dass von meinem Telefonanschluß kein Gespräch am 25.03.1999 geführt wurde. Wer hatte den Polizeibeamten empfohlen meine
Schreibmaschinen und mein Telefonfaxgerät am 05.05.1999 zu beschlagnahmen ? , weil dieser Beschluß vom 29.03.1999, Az: Gs338/99 nicht erlaubte eine Beschlagnahme bei mir durchzuführen
.
Wo bleibt hier die Gerechtigkeit ? Ich bemerke, dass man mich immer in Haft nehmen wollte, und meinen Namen beschmutzen will, aber ich bin
kein Verbrecher und kein Terrorist, oder bin ich ein Gefahr für diese Gesellschaft wenn ich nur mein Recht fordere, sonst verstehe ich überhaupt nicht, warum ich bedroht werde. Ich glaube, dass ich in einem
demokratischen Land lebe, so beschaffen wie die Bundesrepublik Deutschland ?. Die einzige Sache, die ich kenne ist, dass niemend sich über einen Rechtsstaat hinwegsetzen kann. Ich glaube, in dieser Sache, da steckt
doch etwas dahinter und früh oder später wird die Wahrheit zum Siege verhelfen, denn auf alle Fälle weigert sich ein überladenes Fahrzeug niemals zu
rollen.
Fortsetzung folgt . . . ! Gerson Liebl |