Selbstverständlich, dass Herr Professor Filippo Ranieri mir empfohlen hat, mich einbürgern zu lassen, als Enkel eines Deutschen, gemäß § 8 des RuStAG, aber etwas besonderes ist hier nun geschehen.Durch die mündliche Verhandlung
am 22.04.2002, AZ.: 5 K 765/01 vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse war ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden.
Dieser bedeutet, dass mir zuerst eine Aufenthaltsbefugnis erteilt würde, dann
könnte ich nach sechs Monaten eingebürgert werden, wenn ich in dieser Periode arbeiten und meine kleine Familie ernähren kann.
Dies wurde mit Beschluss am 22.04.2002, AZ.: 5 K 765/01.NW durch die Präsidentin und Vorsitzende
Richterin, Frau Cambeis-Glenz, von der 5.Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt/Weinstrasse verkündet.
Selbstverständlich hat mein Anwalt in dieser mündlichen Verhandlung dem Gericht mitgeteilt, dass er eine erneute mündliche
Verhandlung beantragt, falls die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier dies ablehnen würde.
Mit Schreiben vom 16.05.2002 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier diesen Vergleichsvorschlag zurück, und
begründete, dass ich keine gültige Aufenthaltserlaubnis habe, und dass ich Sozialhilfeempfänger sei, und ich könnte nach drei Jahren eingebürgert werden, wenn ich eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätte und meine Familie ernähren
könne, obgleich ich nun elf Jahre in Pirmasens lebe.
Mit den Schreiben vom 03.06.2002 und vom 07.06.2002 hat mein Anwalt die erneute mündliche Verhandlung schriftlich mit Begründung dem Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstrasse übersandt.
Mit Beschluss vom 01.07.2002, AZ.: 5 K 765/01.NW lehnte die Richterin, Frau Idelberger, durch die neue 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt mit der Begründung ab, und stellte fest, dass ich
die Kosten des Verfahrens tragen solle.
Die neue 5.Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt hat ohne unsere Zustimmung dieses Urteil erlassen und hat festgestellt, dass die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung
verzichten, obwohl mein Anwalt eine erneute mündliche Verhandlung rechtzeitig beantragt hat.
Mein Anwalt hat nie auf die erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Ich glaube, dass mein Anwalt das Recht hat, eine erneute
mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt wieder beantragen zu können, wenn die beiden Beteiligten nicht zugestimmt haben.
Auf dem Blatt Nr. 2 des Urteils vom 01.07.2002, AZ.: 5 K 765/01.N des Verwaltungsgerichtes
Neustadt /Weinstrasse habe ich bemerkt, dass die Namen der Vorsitzenden Richterin, Frau Cambeis-Glenz und der zwei anderen Beisitzer von der ersten 5.Kammer des Gerichtes fehlten, und die Richterinnen Idelberger und Reitnauer nur
Beisitzerinnen waren , während die Richterin Cambis-Glenz doch den Vergleichsvorschlag durch den Beschluss am 22.04.2002 verkündet hat.
Die 5.Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt/Weinstrasse, die die mündliche Verhandlung am
22.04.2002 geführt hat, ist nicht die gleiche 5.Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt, die am 01.07.2002 das Urteil erlassen hat.
Das Urteil vom 01.07.2002 ist mit einer Minoritätskammer erlassen worden.
Die Akte 5 K
2095/97.NW betrifft nur meinen Antrag auf deutsche Staatsangehörigkeit, aber diese war nicht am 22.04.2002 in der mündlichen Verhandlung besprochen worden, weil die Vorsitzende Richterin, Frau Cambeis-Glenz, mir verkündet hat, dass
diese Angelegenheit nicht in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2002 Gegenstand der Verhandlung sei, als ich dem Gericht meine Frage diesbezüglich gestellt habe, und das Gericht hat verkündet, dass ich nachher diese Angelegenheit
erneut aufgreifen könne.
Das Gericht muss unbedingt die erneute mündliche Verhandlung, die bereits im Protokoll am 22.04.2002 die Vorsitzende Richterin, Frau Cambeis-Glenz, erwähnt hat, wiederholen, weil mein Anwalt diese schon
beantragt hat.
Es ist nicht in dem Einbürgerungsantrag festgestellt, dass man unbedingt seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss, falls man die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.
Deswegen habe ich damals
angekreuzt, dass ich auch meine togoische Staatsangehörigkeit beibehalten wollte, und ich kann diese aufgeben, wenn das deutsche Gesetz die beiden Staatsangehörigkeiten nicht erlaubt, wie ich bereits diesbezüglich bestätigt habe.
Ich habe seit Dezember 1991 bis 1994 bei verschiedenen Firmen mit unbefristeter Arbeitserlaubnis gearbeitet, und zum Abschluss hat mein Arbeitsgeber, die Firma Reno in Thaleischweiler (Pfalz), mich entlassen, als die
Stadtverwaltung Pirmasens die Firma aufgefordert hat, dass sie mich entlassen solle, weil sie mich nach Lomé abschieben wollte.
Das Arbeitsamt Pirmasens hat mehrmals meine Anträge auf Arbeitserlaubnis zurückgewiesen, als ich
andere Arbeitsplätze bekommen habe.
Wieso wäre es hier möglich, dass ich, weil ich Sozialhilfeempfänger bin, nicht eingebürgert werden kann, da ich nur eine Duldung und keine Arbeitserlaubnis hatte, als ich zwischen
1991 bis 1994 rechtsmäßig meine Steuern bezahlt habe ?
Wie kann ich meinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, wenn ich nicht arbeiten darf, wo ich doch staatlich geprüft Goldschmied von Beruf bin ?
Ich habe den Eindruck, dass man mich das Omelett zu machen auffordert, während die Eier mir hier fehlen.
Ich habe den Eindruck, dass die neue 5.Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstrasse durch die
Beratung am 01.07.2002 diese erheblichen historischen, rassistischen Gesetze des ehemaligen deutschen Schutzgebiets in Togo boykottieren will.
Ich glaube, dass ein Gutachten im Gerichtsverfahren sehr wichtig ist, wenn
es um Gerechtigkeit geht, aber die mir erteilt wurden, sind hier nicht ernsthaft vom Gericht geprüft worden.
Ich bin hier sehr gespannt, wie das Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden
wird, wenn meine Berufung eingelegt wird, weil alle meine vergangenen Angelegenheiten durch dieses Oberverwaltungsgericht immer abgewiesen wurden.
Fortsetzung folgt............. !