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Gute Nachricht  !

Durch mein heutiges Telefongespräch mit meinem Anwalt, Herrn Dr.Thun, wurde mir bestätigt, dass der Innenminister des Landes Rheinland-Pfalz, Herr Zuber, mit Schreiben vom 20.06.2002, AZ.: 316/19 499 (D), die Aufenthaltsbefugnis für die Familie Liebl gemäß § 30, Abs. 3  des Ausländergesetzes befürwortet hat, als Herr Peter Scheidel, Beigeordneter der Stadtverwaltung Pirmasens den § 32  des Ausländergesetzes angesprochen hat.

Dieses Schreiben vom 20.06.2002 ist nun die Antwort nach dem eingelegten Bleiberechtsantrag meines Anwalts, Herrn Dr. Thun, beim Petitionsausschuss.

Wir erwarten nun die Umsetzung der Regelung von der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens.

Fortsetzung folgt........ !

Ich bin nicht der Mann von Koepenick, sondern von Pirmasens .

Mein Fall betrifft hier nicht, die Angelegenheit zwischen der Wohnung und der Arbeit, sondern es handelt sich hierbei darum erst Arbeit zu finden, und nachher eine gültige Aufenthaltsbefugnis zu bekommen.

Nach der Zusage vom rheinland-pfälzischen Innenminister, Herrn Walter Zuber, durch das Schreiben vom 20.06.2002 um die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für die Familie Liebl, hat die Ausländerbehörde Pirmasens am 23.09.2002 uns erneut die Duldungen wie damals ausgestellt, in den die Arbeitssuche auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zugestanden wird, und gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit sei, nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet.

Dessen ungeachtet habe ich Arbeit in einige Städten des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Baden-Württemberg gesucht und gefunden.

Die Arbeitgeber fordern von mir, erst eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzulegen, bevor sie mir den Antrag auf Arbeitserlaubnis ausfüllen dürfen.

Sie stellten fest, dass ohne diese Aufenthaltserlaubnis es sehr schwierig für mich sein würde, Arbeit zu finden.

Endlich habe ich einen anderen Arbeitsplatz in der Region von Freiburg gefunden, wo ein deutscher Staatsbürger mich zu dieser Arbeitsstelle begleitet hat.

Dieser Arbeitgeber forderte von mir auch, zuerst eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen, und er sagte mir, dass es schwierig sei, einen Arbeitgeber zu finden, der sich meines besonderen Falles annimmt.

Ich habe von September bis heute über 300 Euro für Reisekosten bei der Arbeitssuche ausgegeben.

Ich habe hier alle meine Möglichkeiten erschöpft, obwohl das Kriterium von der Ausländerbehörde Pirmasens schwierig ist, nämlich, erst eine Arbeitsplatz zu finden und nachher die Ausstellung der Aufenthaltsbefugnis zu bekommen, da ich nun die Duldung besitze.

Aus diesem Grunde habe ich erneut meinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.10.2002 gebeten, dem rheinland-pfälzischen Innenminister und der Ausländerbehörde Pirmasens meine große Bemühung bei der Arbeitssuche mitzuteilen, damit ich mit meiner Familie in den nächsten Tagen diese sogenannte Aufenthaltsbefugnis bekommen kann.

Fortsetzung folgt....... !

Das Wissen macht den  Unterschied !

Nach meinen Bemühungen wegen der Arbeitsstelle durch meine mehreren schriftlichen Bewerbungen wurde mein Anwalt diesbezüglich überzeugt und hat die Ausländerbehörde Pirmasens mit Schreiben vom 14.11.2002 gebeten, Ersatzpässe für meine Familie und mich zu beschaffen, damit wir arbeiten dürfen, weil wir noch keine gültigen Reisepässe von Togo haben.

Mit Schreiben vom 04.12.2002, AZ.: III/33, von Herrn Klaus Anstätt von der Ausländerbehörde Pirmasens wurden wir gebeten, den Antrag auf die neuen Reisepässe bei der Botschaft von Togo in Bonn wieder zu stellen.

Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben festgestellt, dass uns die entsprechenden Ersatzpässe ausgestellt werden, wenn die Botschaft von Togo in Bonn unsere Reisepässe nicht beschaffen kann.

Mit Schreiben vom 13.12.2002 haben wir zum zweiten Mal die Beschaffung unserer Reisepässe bei der Botschaft von Togo in Bonn beantragt.

Mit Schreiben vom 23.12.2002, AZ.: 053/ATB/2002, hat diese Botschaft uns mitgeteilt, dass sie leider die Reisepässe uns nicht ausstellen kann, weil wir alle angeforderten Urkunden nicht vorgelegt haben, wie sie uns mehrmals diesbezüglich mitgeteilt hat.

Mit Schreiben vom 03.01.2003 hat unser Anwalt, Dr. Thun, wieder der Ausländerbehörde Pirmasens mit dem Antwortschreiben vom 23.12.2002, AZ.:053/ATB/2002, von der Botschaft von Togo in Bonn berichtet und gebeten, uns die Ersatzpässe zu beschaffen.

Nach dem Ablauf unserer Duldungen hat Herr Klaus Anstätt von der Ausländerbehörde Pirmasens diese nun sechs Monate verlängert, während wir jetzt die gültige Aufenthaltsbefugnis brauchen, um zu arbeiten.

In dem Zusageschreiben vom 20.06.2002, AZ.: 316/19 499 (D) des Innenministers des Landes Rheinland-Pfalz wurde wie folgt festgestellt :

1) Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz .

Dieser § 30  Abs. 3  AuslG  entspricht folgendem : Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend, von §  8  Abs.1  erteilt werden,  wenn die Voraussetzungen des §  55 Abs. 2  für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.

2) Dabei geht es vor allem darum, dass die Familie Liebl auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt  (  § 7  Abs. 2  Nr. 2 Ausländergesetz ). 

Dieser § 7 Abs. 2  Nr. 2 AuslG entspricht folgendem: Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden, öffentlichen Mitteln bestreiten kann.

Der Innenminister hat hier nicht bestätigt, dass wir erst eine Arbeitsstelle haben müssen, bevor uns diese besagte Aufenthaltsbefugnis ausgestellt wird, wie die Ausländerbehörde Pirmasens hier behauptet.

Wir sind der Auffassung, dass die Ausländerbehörde Pirmasens die Beschaffung unserer Ersatzpässe immer  in die Länge zu ziehen versucht, und dies vielleicht ein Grund für sie ist.

Deswegen hat die Ausländerbehörde Pirmasens bis heute die Zusage des Innenministers, Herrn Walter Zuber, noch nicht nachvollzogen; dies dauert jetzt etwa acht Monate .
Fortsetzung folgt..... !

 

Wer täuscht wen..... ?

Was die Ausstellung unserer Fremdenpässe anbetrifft, teilte uns unser Rechtsanwalt Dr. Thun in seinem Brief vom 20.02.2003 mit, dass nach dem Schreiben vom 17.02.2003, AZ.: III/32.3, der Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens, wir gebeten wurden, die Anträge für die Fremdenpässe und jene für die freie Wahl der Wohnsitznahme auszufüllen.

Unser Anwalt, Herr Dr. Thun, hat uns alle diese Anträge am 24.02.2003 ausgefüllt und für jeden von uns drei Passbilder beigefügt, und diese Unterlagen der Ausländerbehörde in Pirmasens übersandt.

Wir haben am 29.03.2003 ein Schreiben seitens unseres Anwaltes erhalten, das drei Ausweisdokumente mit offizielle Eintragungen enthielt, die jenen entsprechen, die bisher in unserem Besitz sind.

Diese neuen Ausweisdokumente sind bis zum 24.09.2003 gültig und würden nicht mehr verlängert werden , sofern wir weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen müssten. Diese gestatten uns auch nicht, das “Land ”  Rheinland-Pfalz zu verlassen und Arbeit, gleich wo, aufzunehmen. Wir könnten nur Sozialhilfe weiter in Anspruch nehmen, wenn wir weiterhin unseren Wohnsitz im Bereich in dem Stadtkreis in Pirmasens nehmen, obgleich wir unserem Anwalt schon früher mitgeteilt haben, dass wir diese Stadt verlassen werden, um uns in die Stadt eines anderen Bundeslandes zu begeben, sobald diese Fremdenpässe uns ausgestellt würden; denn wir haben kein Vertrauen mehr zu den Behörden unserer jetzigen Stadt, in der wir schon Seite 12 Jahre viel Leid erfahren haben.

Nach den Auskünften der Ausländerbehörde einer anderen Stadt in einem anderen Bundesland, ist es uns nicht möglich, aufgrund der Eintragungen in den uns von der Stadt Pirmasens ausgestellten Ausweispapieren Wohnsitz in einer anderen Stadt zu nehmen und dort zu arbeiten.

Aus diesem Grunde haben wir am 04.04.2003 unserem Rechtsanwalt die betreffenden Papiere zurückgeschickt, und ihm bestätigt, dass wir die in diesen Ausweisen angebrachten Vermerke nicht akzeptieren können und ihn gebeten, dass uns kurzfristig die geeigneten Fremdenpässe ausgestellt werden mit der Zusicherung, einen uns genehmen Wohnsitz zu nehmen  und dort zu arbeiten; denn der Paragraph § 30 Abs. 3  AuslG,  der uns durch den rheinland-pfälzischen Innenminister, Herrn Walter Zuber, in seinem Schreiben vom 20.06.2002, AZ.: 316/19 499 (D), zuerkannt wurde, gestattet uns, wo auch immer in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten und gegebenenfalls auch Sozialhilfe zu beziehen, falls wir noch keine geeignete Arbeit gefunden haben.

In dem Ausweis für unseren Sohn Gergi hat die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens die togoische Staatsangehörigkeit für ihn vermerkt, während Letzterer hier in Pirmasens geboren wurde; die besagte Nationalität muss durch die togoischen Behörden zunächst anerkannt und festgestellt werden, bevor die deutschen Behörden dieser zustimmen.

Wenn es in Deutschland ist, dass unser Sohn zwangsläufig die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhält, wie verhält er sich dann, wenn sein Großvater, Jean Johann Liebl, der eheliche Sohn des deutschen Arztes Dr. Friedrich Karl Georg Liebl ist und ähnlich wie sein Vater nicht in den Genuss der deutschen Staatsangehörigkeit kommen kann?.  Wer täuscht wen... ! ; denn wir lernen stets das gute Funktionieren der deutschen Gesetze, aber die Wirklichkeit lehrt uns etwas anderes .

Fortsetzung folgt ….. !