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Trifft das neue Zuwanderungsgesetz, das seit 01.01.2005 gültig ist, auch für
Familie Gerson Liebl zu ?
wenn ja, warum ! und wenn nein, wieso ! Endlich hat uns der Innenminister Herrn Dr. Walter Zuber des
Landes Rheinland-Pfalz am 20.06.2002, AZ.: 316/19 499 (D) zunächst die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltstitel gewährt, die nachher die weitere Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs.
2 Nr. 2 AuslG verbunden wurde, die die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens erst am 25.03.2003 mit Ausweispapieren bis 24.09.2003 ausgestellt hat. Die Familie Gerson Liebl ist im Juli 2003 in Straubing
gezogen, die Stadt in der sein Großvater Friedrich Liebl geboren wurde, und wurde sich gleichzeitig beim Anwohnermeldeamt der Stadt registriert. Am 29.01.2004 haben wir zum zweiten Mal die Anträge auf Ausstellung von
Reisedokumenten beim Ausländeramt der Stadt Straubing beantragt und wir bitten Sie, Kenntnis über folgenden Schreiben zu nehmen; denn Herr Panten hat uns bereits beim Gesprächstermin beim Herrn Bürgermeistern im
Jahr 2003 ausdrücklich gesagt, dass wir von ihm enttäuscht werden, falls wir die Reisedokumenten anfordern : 1. Unser Schreiben vom 05.09.2003 an das Ausländeramt in Straubing
Betreff.: Schreiben des Innenministers des Landes Rheinland-Pfalz, Herr Walter Zuber, vom 20.06.2002, AZ.: 316/19 499 (D) wegen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis
mit der Ausstellung von Reisedokumenten Sehr geehrter Herr Panten, Nach unserem Gespräch mit Ihnen im Rathaus am 02.09.2003 kommen wir erneut darauf zurück, weil Sie sich nun mit
unseren Akten befassen. Laut dem Schreiben des Innenministers des Landes Rheinland-Pfalz hat das Ausländeramt Pirmasens am 25.03.2003, uns die Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 30 Abs. 3 AuslG mit den Ausweispapieren
ausgestellt, nach den Anträgen vom 24.02.2003 durch unseren Rechtsanwalt, Herrn Dr. Konstantin Thun. Gleichzeitig wurde in diesem besagten Schreiben des Innenministers Zuber wie folgt erwähnt: Ich gehe davon aus,
dass vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch einige Einzelheiten zu klären sind. Dabei geht es vor allem darum, dass die Familie Liebl auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Aufenthaltsbefugnis erfüllt ( § 7 Abs. 2 Nr. 2 Ausländergesetz). Dies ist wird aber davon abhängig sein, ob es ihr gelingt, aus eigener Kraft ihren notwendigen Lebensunterhalt auf Dauer sicherzustellen. Ich habe
diesen ersten Schritt erfüllt, weil ich nun seit drei Monaten arbeite und meine Familie ernähre. Wir benötigen keine Sozialhilfe mehr. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass unser Sohn Gergi in Pirmasens geboren ist und
keine Staatsangehörigkeit von Togo besitzt, weil seine Staatsangehörigkeit noch ungeklärt ist. Mit beigefügtem Schreiben vom 04.09.2003/fsto fordert mein Arbeitgeber von mir nun eine gültige Aufenthaltsgenehmigung gemäß
§ 3 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes bis zum 17.09.2003 vorzulegen, ansonsten wird nach dem Ablauf dieser Frist das Arbeitsverhältnis beendet. Aus diesem Grunde beantragen wir dringend die
Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis mit der Ausstellung von Reisedokumenten; denn unsere Aufenthaltsbefugnisse mit den Ausweispapieren waren am 24.09.2003 abgelaufen. Anlagen:
Schreiben vom 04.09.2003/fsto meines Arbeitgebers Schreiben vom 04.12.2002,AZ.: III/33 des Ausländeramts Pirmasens, Schreiben vom 23.12,2002;AZ.: 053/ATB/2002 der Botschaft von Togo in Französisch mit der Übersetzung vom 30.08.2003, Bedingungen, die für die Beantragung eines neuen Passes zu erfüllen sind in Französisch der Botschaft von Togo mit der Übersetzung vo30.08.2003 unser Schreiben vom 13.12.2003 in Französisch mit der Übersetzung vom 30.08.2003, Schreiben vom 02.04.2003, AZ.: 0008/03 tt/st des Rechtsanwalts Dr. Thun, unser Schreiben vom 18.03.2003 , Schreiben vom 03.01.2003/tt/st, AZ.: 00066/00/AUSL des Rechtsanwalts Dr. Thun, Schreiben vom 22.01.2003, AZ.: 0008/ tt/nd des Rechtsanwalts Dr. Thun .
Wir bitten um Kenntnisnahme. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Um eine baldige Antwort Ihrerseits wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl
2. Unser Schreiben vom 13.10.2004 an das Ausländeramt in Straubing Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Panten, nach von uns an Sie
gerichtetes schreiben vom 20.09.2004 bezüglich Sachstandes der Beschaffung der Reisepässe von Togo nach Ihrem „obligatorischen“ Empfehlungsschreiben vom 07.05.2004, in dem Sie bereits im Schreiben vom 23.06.2004,
AZ.: 2/21 erwähnt haben, dass der Ihnen die übersandten Informationen erteilt hat, nicht und auch hier nicht bekannt ist, in dem wir verpflichtet sind, nur Ihren Wunsch auszuführen, nach einer anonymen Auskunft eines
Mitarbeiters der Botschaft von Togo, die nicht offizielle war, kommen wir erneut darauf zurück. Hiermit senden wir Ihnen heute die von Ihnen angeforderten Stellungnahme zu, weil die Behörden von Togo nun diesbezüglich
entschieden haben und dieser problematische Fall nun aufgeklärt ist. Wir bedauern sehr, dass diese anonyme Auskunft des Unbekannten Mitarbeiters der Botschaft von Togo in Bonn wegen dieser besagten Empfehlung erfolglos
ist, die die Grenzschutzdirektion in Koblenz in ihrem Schreiben vom 03.05.2004, AZ.: I 52 PE 9454/9528 erwähnt hat. Deswegen bitten wir Sie höflich und wären Ihnen sehr dankbar, in der Zukunft eine schriftliche
offizielle Auskunft von den betroffenen Behörden zu erhalten, die tätig für Togo sind, bevor Sie uns eine weitere Empfehlung fordern, auszuführen; denn es handelt sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren, in dem allen
Beweise für uns erforderlich würden sein.
STELLUNGNAHME
Mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2004, AZ.: 2/21 wurde uns mitgeteilt, dass für meine Familie grundsätzlich die Ausstellung von togoischen Nationalpässen möglich ist, und dass im Mai des Jahres zudem die
Grenzschutzdirektion Koblenz in einem Gespräch mit dem Botschaft der Republik Togo den Fall meiner Familie vortragen wird, in dem wird geklärt, ob und wie uns Identitätsdokumente ausgestellt werden können. Gleichzeitig
haben Sie uns erneut aufgefordert, unsere Reisepässe bei der Botschaft von Togo in Bonn zu beantragen nach dem Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 20.04.2004, AZ.: 200-ZR3-103831,103832 . Hinweis: Aufgrund des
Schreibens des Botschafters von Togo in Bonn, Herrn E. Comla PAKA vom 03.05.2004, AZ.: 484/ATB/2004 nach diesem berühmten Gespräch im Mai 2004 wurde unseren Antrag vom 26.04.2004 wegen der Beschaffung unserer togoischen
Reisepässe wieder zurückgewiesen. Der Botschafter wies uns darauf das von der Botschaft an uns gerichtetes Schreiben vom 23.12.2002, AZ.: 053/ATB/2002 und bestätigte ferner, dass die togoischen Reisepässe uns nur
ausgestellt würden, wenn wir sämtliche Dokumente zusammen vorlegen, nämlich, die bereits in den Bedingungen für die Beantragung eines neuen Passes zu erfüllen sind.Nach dem Schreiben der Grenzschutzdirektion Koblenz
vom 03.05.2004, AZ.: I 52 PE 9454/9528 ebenso wie Ihr Schreiben vom 07.05.2004, AZ.: 2/21 wurden wir erneut aufgefordert unsere jeweiligen Geburtsurkunden und Nationalitätszertifikaten im Original in Togo anzufordern
durch eine schriftliche bevollmächtigte Vertrauensperson (Verwandte, etc. ) im Heimatland beschafft werden kann. Mit Schreiben vom 12.05.2004 haben wir erneut der Botschaft von Togo in Bonn mitgeteilt, dass sie
inzwischen über das Verfahren der Ausstellung von Reisepässen informiert wurde, und ein Mitarbeiter der Botschaft erklärte hierzu, dass wir die Geburtsurkunden und die Nationalitätszertifikaten im Original bekommen
könnten, wenn wir durch eine schriftliche Bevollmächtigte Vertrauensperson beauftragen, und Aufgrund diese Auskunft dieses Mitarbeiters die Ausstellung unsere Reisedokumente durch das Ausländeramt Straubing nicht mehr
möglich wäre. Gleichzeitig haben wir auch die Botschaft gebeten, uns ihre Stellungnahme bezüglich diese gegebene Auskunft von einem seiner Mitarbeitern an die Grenzschutzdirektion Koblenz zukommen zu lassen. Hinweis:
Aufgrund des Schreibens des Herrn Ratministers Aleky Badjili der Botschaft von Togo in Bonn vom 03.06.2004, AZ.: 656/ ATB/2004 wurde uns erneut mitgeteilt, dass unser Schreiben vom 12.05.2004 bei der Botschaft von Togo
in Bonn eingegangen wurde. Dieser wies uns erneut darauf das Schreiben vom 03.05.2004, AZ.: 484/ATB/2004, nämlich, die Liste der angeforderte Dokumente, die bereits in den Bedingungen für die Beantragung eines neuen
Passes zu erfüllen sind, vorzulegen und es gibt keine Ausnahme dieser Regel, und die von uns angeforderte Stellungnahme über die besagte Auskunft des Mitarbeiters wurde leider nicht geantwortet. Mit schriftlicher
bevollmächtigten vom 20.Mai 2004 haben wir unsere Verwandte Nadou Gisèle Lawson in Lomé diesbezüglich beauftragt nach Ihrem „obligatorischen“ Empfehlungsschreiben vom 07.05.2004, während es Ihnen keine offizielle
Bestätigung zur Verfügung steht, die entspricht, dass die Beschaffung unserer Reisepässe von Togo durch die Botschaft von Togo in Bonn ausgestellt würde. Hinweis: Aufgrund des Antwortschreibens des Justizministeriums in
Lomé vom 06.10.2004, AZ.: 440 Mj/SG wurde die Erteilung unserer Nationalitätszertifikaten zurückgewiesen, weil die erforderlichen Voraussetzungen durch das togoische Nationalitätsgesetzbuch nicht erfüllt sind, nach dem
Antrag der Verwandte Lawson vom 07.09.2004. Hinweis: Aufgrund des Antwortschreibens des Stammesfürsten von Aného - Togo, König des Stammes Mina, Herr Nana Ohiniko Quam-Dessou XIV vom 16.09.2004 wurde die Erteilung
unserer Ursprungszeugnisse zurückgewiesen. Der Stammesfürst stellt auch fest, dass die betroffene vom Abkömmling eines Großvaters von der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Dieser schlägt also der Antragsstellerin vor,
sich an das deutsche Standesamt zu wenden, wo nach seiner Meinung alle Bedingungen für einen solchen Anspruch günstig erscheinen, nach ihrem Antrag vom 13.09.2004.
Abschluss Es liegt keinen Ablehnungsgrund nach § 15 Abs.3 DVAuslG vor, weil keine von den genannten Behörden von Togo zur Ausstellung unserer Reisepässe von Togo bestätigt. Hinweis: Daher,
Aufgrund der Zurückweisungen der offiziellen Schreiben der Botschaft von Togo in Bonn vom 03.05.2004, AZ.: 484/ATB/2004, vom 03.06.2004, AZ.: 656/ ATB/2004 und des Justizministeriums in Lomé vom 06.10.2004, AZ.: 440
Mj/SG ebenso wie des Stammesfürsten von Aného – Togo, König des Stammes Mina, Herrn Nana Ohiniko Quam – Dessou XIV vom 16.09.2004 bezüglich der erforderlichen Dokumente für die Beschaffung unserer Reisepässe von Togo,
sind die Voraussetzungen zur Ausstellung von Reisedokumenten nach § 39 Abs.2 AuslG nach § 14 Abs.1 Nr.1 und nach § 15 Abs.1 und 4 der Durchführungsverordnung zum AuslG erfüllt. Hinweis: Diese offiziellen Bestätigungen
der Zurückweisungen der Behörden von Togo beweisen tatsächlich, dass unser Sohn Gergi Gerry Liebl nicht togoer ist und auch nicht würde, wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 26.04.2004 mitgeteilt haben, dass dieser in
Pirmasens in Deutschland geboren und registriert wurde und seine Geburtsurkunde von Standesamt Pirmasens ausgestellt wurde; denn er besitzt nun keine Urkunde von Togo, und dies wird deutlich für Ihre künftige
Entscheidung, bei der Hoffnung, dass er den deutschen Reisepass in den Genuß kommt. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl
3. Unser Schreiben vom 25.01.2005 an das Ausländeramt in Straubing Sehr geehrter Herr Panten, wir haben heute Ihr Schreiben vom 21.01.2005 erhalten und möchten Ihnen
deshalb unverzüglich antworten. Zunächst teilen wir Ihnen hiermit mit, dass wir nicht Einverstanden mit Ihrem besagten Schreiben sind. 1/. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir keine
Ausstellung der Reiseausweisen bei Ihnen beantragt haben, sondern wir haben die Ausstellung der Reisedokumenten nach §§ 14 u. 15 DVAuslG
beantragt, und wir bitten Sie dies zu korrigieren; denn es gibt einen Unterschied zwischen dem Reiseausweis und dem Reisedokument. 2/. Wir erinnern Sie
daran, dass wir bereits seit März 2003 in Pirmasens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG besitzen als Aufenthaltstitel bevor wir nach Straubing gezogen
worden sind. Weiterhin bitten wir Sie, sich gedulden bis wir den Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels des neuen
Zuwanderungsgesetzes beantragen, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, bevor Sie darüber entscheiden können. 3/. Der Antrag auf die Ausstellung unserer
Reisedokumenten bleiben ausdrücklich unberührt und sind zwingend erforderlich gemäß § 15 Abs. 4 DVAuslG . 4/. Wir sind der Auffassung, dass
der Mitarbeiter der Botschaft von Togo für Passangelegenheiten nicht zuständig für die Ausstellung der Staatsangehörigkeit ist, ob glauben Sie, dass dieser uns jetzt die Staatsangehörigkeit von Togo erteilen kann
oder ist dies eine Weise diese Angelegenheit aufzuhalten; denn wir haben uns lange geduldet . Wir haben bereits Ihre Schreiben vom 07.05.2004 und vom 30.08.2004 geantwortet und sind nicht erforderlich für
uns. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl
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4. Unser Schreiben vom 27.01.2005 an die Botschaft von Togo in Berlin Sehr geehrter Herr Botschafter Paka,Bezüglich Ihres Schreibens vom 03.05.2004, AZ : 484/ ATB/ 2004 wegen unserem Antrag auf die Ausstellung der
Reisepässe von Togo kommen wir erneut darauf zurück.Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass Herr Panten vom Ausländeramt der Stadt Straubing uns bereits aufgefordert hat, unsere Staatsangehörigkeit und die Geburtsurkunde
in Lomé durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertrauensperson zu beantragen, nach der Auskunft einer unbekannten Ihrer Mitarbeiter, der die Grenzschutzdirektion Koblenz durch ein Gespräch ( Anfang Mai 2004
) informiert hat..Wir finden eine solche Situation unmöglich und unangenehm, dass der Name dieser Person unbekannt bleibt. Dennoch haben wir diese Empfehlung ausgeführt und leider blieb diese erfolglos.Mit
beigefügten offiziellen Schreiben des Justizministeriums in Lomé vom 06.10.2004, Nr.: 440 Mj/ SG und des Stammesfürsten d´ Aneho, Herrn Nana Ohiniko Quam-Desoou XIV vom 16.09.2004 wurde die Erteilung unserer
Staatsangehörigkeit zurückgewiesen. Ein weiteres Gespräch durch einen Ihrer Mitarbeiter der Paßabteilung diesbezüglich wurde geplant, der sich seit Mitte Dezember 2004 in Togo befand.Bezüglich unserer heutigen Sitzung
bei der Stadt Straubing um 11:30 Uhr, erklärte uns Herrn Panten, dass unsere Unterlagen nun bei der Grenzschutzdirektion Koblenz zur Prüfung Vorgelegt wurden, und dass ein weiteres Gespräch diesbezüglich mit Ihnen
persönlich am 17.02.2005 stattfinden wird. Aus diesem Grunde bitten wir Sie höflich erneut, uns kurzfristig zu antworten, nämlich Ihre kleine Stellungnahme diesbezüglich zukommen zu lassen, ob die Botschaft von Togo nun
einen guten Grund hat, diesen offiziellen Schreiben vom 06.10.2004 und vom 16.09.2004 zu widersprechen; denn auf der Grundlage Ihrer Antwort, die uns verpflichten wird, ob wir die Angelegenheit erneut den
zuständigen togoischen Behörden zu übertragen sollen. Wir bitten Sie , Kenntnis von folgenden Schreiben zu nehmen:. Schreiben des Justizministeriums vom 06.10.2004, Schreiben vom Stammesfürsten Nana Ohiniko.
Quam-Dessou XIV vom 16.09.2004,. Schreiben des Ausländeramts Straubing vom 21.01.2005, AZ.: 2/21,. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 14.01.2005, AZ.: 2B/ ZRS 3 – 103831. Um eine Überprüfung dieser
Angelegenheit wird dringend gebeten. Für eine baldige Antwort Ihrerseits wären wir Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl
5. Unser Schreiben vom 27.01.2005 an die Grenzschutzdirektion in Koblenz Sehr geehrter Herr Amtsleiter, Aufgrund Ihres Schreibens vom 03.05.2004,AZ.: I 52 PE
9454/9528 wegen Ihrer Auskunft über die Beschaffung von Heimreisedokumenten bei der Botschaft der Republik Togo komme ich erneut darauf zurück.Bezüglich unserer heutigen Sitzung bei der Stadt Straubing, sagte uns
Herr Panten des Ausländeramts, dass ein Mitarbeiter der Botschaft von Togo, der Ihre Behörde durch das Gespräch ( Anfang Mai 2004 ) über die Beschaffung unserer Reisepässe in formiert hat, unbekannt ist, obwohl
Herrn Panten uns auforderte, die offiziellen Urkunden in Togo zu beantragen .Diese anonyme Empfehlung haben wir bereits ausgeführt ,und sie war erfolglos. Weiterhin sagte uns Herr Panten, dass unsere Unterlagen nun
Ihrer Behörde zur Prüfung zur Verfügung stehen, und dass ein weiteres Gespräch mit der Botschafter von der Republik von Togo am 17.02.2005 stattfinden wird.Ich finde eine solche Situation unmöglich und
unangenehm, dass der Name dieser Person unbekannt bleibt. Aus diesem Grunde bitte ich Sie höflich, mir kurzfristig Ihre Stellungnahme des aktuellen Sachstandes zukommen zu lassen.
Für eine baldige Antwort Ihrerseits wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen Gerson Liebl 6. Unser Schreiben vom 22.02.2005 an das Ausländeramt in Straubing
Sehr geehrter Herr Panten, Sie haben bei der Sitzung im Rathaus am 27.01.2005 erklärt, dass die Grenzschutzdirektion Koblenz am 17.02.2005 einen Besprechungstermin mit dem Boschaftern der Republik von Togo
bezüglich unserer Angelegenheit hat. Aus diesem Grunde bitten wir Sie höflich, nun uns mitzuteilen, wie diese besagte Sache mit dem Botschafter von Togo endgültig entschieden worden ist. Gleichzeitig bitten wir Sie
auch, den Sachstand diesbezüglich bei der Grenzschutzdirektion Koblenz oder bei der Regierung von Oberbayern anzufordern, falls Sie jetzt keine Mitteilung von diesen haben. Da wird es gebeten, die Bestätigung des
Botschafters von Togo zukommen zu lassen, falls dieser die offiziellen Schreiben von Togo vom 06.10.2004 und vom 16.09.2004 widerspricht, und Gegebenfalls, dass der Botschafter von Togo diesen besagten Entscheidungen
der Behörden von Togo begrüßt, bitten wir Sie, unverzüglich darüber entscheiden; denn diese Angelegenheit bereits über ein Jahr dauert. Wir bitten um Kenntnisnahme.
Eine baldige Antwort Ihrerseits wird dringend gebeten. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl
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7. Unser Schreiben vom 22.04.2005 an das Ausländeramt in Straubing
Sehr geehrter Herr Panten, wir möchten nun Ihr Schreiben vom 07.04.2005 folgenden antworten: durch unser Gespräch bei Herrn
Bürgermeister am 27.01.2005 haben Sie ausdrücklich geklärt, daß die Grenzschutzdirektion in Koblenz in unserem Fall erneut ein Gespräch mit dem Herrn Botschafter der Republik Togo in der 7. Kalenderwoche bereits
vereinbart hat und dieser geplante Gesprächstermin im März 2005 mit einem zuständigen Mitarbeiter der Paßangelegenheiten der Botschaft von Togo nicht mehr stattfinden würde: Wir sind der Auffassung, daß es
ein großer Unterschied zwischen dem Botschafter und dem Mitarbeiter gibt.Weiterhin erinnern wir Sie daran, daß unsere Anträge auf Ausstellung der Reisedokumenten vom 29.01.2004 sind nicht als die Ausstellung von
Reiseausweisen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AufenthV des neuen deutschen Ausländerrechtes, das 01.01.2005 in Kraft getreten ist, verbunden, wie Sie in Ihrem ersten Schreiben vom 21.01.2005 erwähnt haben, sondern
diese Anträge auf Ausstellung der Reisedokumenten betreffen deutlich den § § 14 und 15 des ehemaligen DVAuslG, weil diese bereits vor dem neuen Ausländerrecht vom 01.01.2005 beantragt wurden; denn
diese besagten Anträge müssen mit der Anwendung des ehemaligen deutschen Ausländerrechts gerechnet
werden.
Wir erinnern Sie erneut daran, daß Ihre Anfragen über die Beschaffung der Pässe von Togo mit den ehemaligen § § 4 AuslG und 15 Abs.3 DVAuslG ausdrücklich beschränkt sind, und mehr nicht.Bezüglich Ihrer
Frage über die Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt unseres Kindes bei den togoischen Behörden ist wie folgt geantwortet:Zunächst bitten wir Sie, uns einen schriftlichen Hinweis des betroffenen Mitarbeiters
der Botschaft von Togo, der diese Empfehlung mitgeteilt hat, wegen Ihrer gestellten Frage diesbezüglich, zukommen zu lassen.Wir setzen Sie davon in Kenntnis, daß wir seit 1991 in Bundesrepublik Deutschland leben und vor
dem Standesamt Pirmasens am 20.05.1994 rechtsmäßig nach deutschem Recht verheiratet wurden, in dem die Geburt unseres Kindes mit der Anwendung des deutschen Rechts gerechnet wird.Diese offiziellen
Bestätigungen der Zurückweisungen der Behörden von Togo, nämlich, das Schreiben des Justizministeriums vom 06.10.2004 und das Schreiben vom Stammesfürsten Nana Ohiniko.Quam-Dessou XIV vom 16.09.2004 beweisen
tatsächlich, daß unser Sohn Gergi Gerry Liebl nicht Togoer ist und auch nicht wird, wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 26.04.2004 mitgeteilt haben, daß dieser in Pirmasens in Deutschland geboren und registriert
wurde, und seine Geburtsurkunde von Standesamt Pirmasens ausgestellt wurde; denn er besitzt nun keine Urkunde von Togo, und dies wird deutlich für Ihre künftige Entscheidung, bei der Hoffnung, daß er den deutschen
Reisepaß in den Genuß kommt, wie wir in unserer Stellungnahme vom 13.10.2004 ausdrücklich erwähnt haben. Mehr, antworten wir nicht und wir bedauern sehr. Wir bitten Sie, nun uns über die Entscheidung
des durchgeführten Gespräches mit dem Botschafter von Togo von der 7. Kalenderwoche des laufenden Monats Februar 2005 zu informieren. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, unverzüglich mit die von uns vorgelegten
Dokumenten zu prüfen und darüber endlich entscheiden, weil die Reisedokumente für uns zwingend erforderlich gemäß § 15 Abs. 4 DVAuslG sind; denn diese Angelegenheit bereits über 14 Monaten dauert.
Mit freundlichen Grüßen
Liebl Gerson Liebl
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8. Unser Schreiben an Herrn Oberbürgermeistern der Stadt Straubing vom 30.05.2005 hier: erhobener Beschwerde vom 23.05.2005 |
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Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, nach die von uns erhobene Beschwerde vom 23.05.2005 wegen unseres Antrags auf die Ausstellung der Reisedokumente bei Ihrem Ausländeramt seit 29.01.2004
möchte ich Ihnen folgendes mitteilen. Seit März 2005 bin ich Arbeitsloser und suche eine Arbeitsstelle, in der ich mich seitdem über 50 Bewerbungen bei verschiedenen Firmen in Straubing und in der Umgebung Ihrer Stadt
beworben habe, weil ich arbeiten muß um meine Familie zu ernähren. Nach meinen verschickten Bewerbungen wegen der Suche einer neuen Arbeitsstelle haben mich nur zwei Arbeitgeber zum einen Vorstellungsgespräch am 24. und
25. Mai 2005 angefordert, in dem diese nun von mir einen gültigen Reisepaß, nämlich das Reisedokument ausdrücklich auffordern, vorzulegen. Aufgrund meines künftigen geringen Arbeitslosgelds I , in Höhe von ca. 439,50 €
hat mir die Agentur für Arbeit in Straubing empfohlen, das Arbeitslosgeld II, nämlich ARGE SGB II
unverzüglich zu beantragen. Dann mußte ich heute Vormittag den Antrag für das Arbeitslosgeld II bei dieser zuständigen Stelle abgeben. Nach der Prüfung meiner Unterlagen sowie meinen Ausweisersatz mit der Aufenthaltsbefugnis bis zum 07.10.2005 sagte mir die Sachbearbeiterin, Frau Eyer Tel: 1865-32 zu, daß ich nun den Anspruch auf das Kindergeld habe, und sie wollte die Auskunft beim Ausländeramt anfragen, wieso Ihr Ausländeramt mir noch nicht die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, nach dem neuen Ausländerrecht, das ab 01.01.2005 in Kraft getreten ist, damit ich das Kindergeld bekommen kann. Da hat Frau Eyer Frau Grüll vom Ausländeramt telefoniert, und nach diesem durchgeführten Telefongespräch sagt mir Frau Eyer zu, daß Frau Grüll ihr gesagt hat, daß
ich voll Problem bin
und sie sie zurückrufen wird. Dann sagte mir Frau Eyer zu, meine Unterlagen mitzunehmen und die wieder Nachmittag ab 14:00 Uhr zu bringen. Heute Nachmittag habe ich mich wieder bei Frau Eyer erschienen, und sie sagt mir zu, dass Frau Grüll sie zurückgerufen und ihr mitgeteilt hat, dass ich nicht diesen Antrag für das Arbeitslosgeld 2 stellen darf und diese ihr empfohlen hat, meinen besagten Antrag nicht zu gewähren und mich aufzufordern, mich beim Sozialamt bei Frau Ebner anzumelden nach § 25 Ab. 5 AuslG. Ich behalte mich das Wort „
voll Problem“
vor , das Frau Grüll ausgesprochen hat, und dies hat mich sehr tief berührt; denn ich erinnere mich sehr daran, dass einige Arbeitgeber mir im Jahr 2004 eine Arbeitsstelle versprochen haben und sich über den von mir ausgestellten Ausweisersatz mit der Aufenthaltsbefugnis von Ihrem Ausländeramt weiter erkundigen wollten, ob sie mich fest anstellen könnten. Anschließend haben diese Arbeitgeber meine Anstellung abgesagt, vielleicht hat jemand Ihrem Ausländeramt sie meine Anstellung abgeratet. Denn dies ist eine Weise, mich vor den Leute unsterblich zu blamieren und ich behalte mich dies als Diskriminierung vor .Da bitte ich Sie höflich und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn mir Frau Grüll eine Erklärung über ihr ausgesprochenes Wort „ voll Problem „ zukommen zu lassen könnte, weil dies sehr bedeutend ist. Deshalb wende ich mich erneut bei Ihnen dringend nach dem aktuellen zustand meiner Arbeitssuche sowie meinen Antrag auf das Arbeitslosgeld II , damit Sie Kenntnis über die Wirksamkeit und den Vorteil der Ausstellung der Reisedokumente in diesem Fall nehmen; denn Ihre Intervention diesbezüglich ist sehr wichtig für mich.
Die Residokumente sind für uns zwingend erforderlich, gemäß § 15 Abs. 4 DVAuslG, und ich werde unverzüglich eventuell eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 44 Abs. 2 AufenthV nach dem neuen Ausländerrecht, das ab
01.01.2005 in Kraft getreten ist, beantragen, sobald uns die Reisedokumente ausgestellt werden. Ich bedanke mich sehr für ihr großes Verständlich und verbleibe.Mit freundlichen Grüßen Gerson Liebl Anlage: 1.
Kopie der roten unterstrichenen erwähnten Handschrift von Frau Eyer gemäß § 25 Abs. 5 Ausländergesetz nach der Empfehlung von Frau Grüll durch das Telefonat. |
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