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PS: Die Ausländerbehörde hat kein offizielles Schreiben von der
Botschaft von Togo erhalten, das bestätigt, dass unsere Pässe von Togo ausgestellt werden sollen. Danach haben wir diesen Ablehnungsbescheid vom 27.07.2005 unverzüglich der Botschaft von Togo in Berlin
weitergeleitet und haben um eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich gebeten. Durch die von uns geführten Telefongespräche von Juli, August und September 2005 mit den Herren Beamten Badjili und Aziabou sowie Herrn
Botschafter Paka von der Botschaft von Togo in Berlin, wurde uns ausdrücklich mitgeteilt, dass die Botschaft von Togo keine solche Auskunft der Bundespolizeidirektion mitgeteilt hat, welche die Ausländerbehörde im
Ablehnungsschreiben vom 27.07.2005 erwähnt hat. Die Beamten sagten uns zu, dass sie uns bereits ein Schreiben zugesandt haben, das wir bis heute nicht bekommen haben, denn es kann sein, dass das besagte Schreiben
beiseite geschafft wurde, weil die an uns geschickten Briefen oft bei uns geöffnet eingegangen und verschwunden sind, nach Rücksprache mit den betroffenen Personen. Es handelt sich hierbei um eine Schikane in
diesem Fall, denn Herr Panten des Ausländeramtes der Stadt Straubing hat uns bereits gewarnt, dass wir von ihm enttäuscht werden, falls wir die Reisedokumenten anfordern, dann bitten wir Sie, das Weitere erraten
9. Unser Schreiben vom 01.09.2005 an das Ausländeramt in Straubing hier: Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Übergangsregelungen gemäß §
104 Abs. 2 AufenthG Sehr geehrter Herr Panten, Aufgrund des neuen Zuwanderungsrechts, das erst am 01.01.2005 in
Kraft getreten ist und nach Übergangsregelungen gemäß § 104 Abs. 2 AufenthG, entspricht : Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. Aus diesem Grunde beantragen
wir den Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und teilen Ihnen folgendes mit, weil die von Ihnen ausgestellten Aufenthaltsbefugnisse mit Ausweisersatze vom 08.10.2003, AZ: D 00013178, D 00013179
und D 00013180 bis 07.10.2005 abgelaufen werden.. 1. Mit Schreiben des Innenministers Dr. Walter Zuber des Landes Rheinland-Pfalz vom 20.06.2002, AZ.: 316/19499 (D)
wurde uns die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 des alten AuslG gewährt, nach dem abgeschlossenen Asylverfahren von Ginette und Gerson Liebl; unser Sohn Gergi hat nie Asylbeantragt.
2. Am 25.03.2003 hat uns die Ausländerbehörde der Stadt Pirmasens zunächst die Aufenthaltsbefugnisse mit Ausweisersatze bis 24.09.2003 ausgestellt. 3.
Sie haben uns am 08.Oktober 2003 diese Aufenthaltsbefugnisse mit Ausweisersatze bis 07.Oktober 2005 verlängert. Dies bedeutet, dass wir eine Aufenthaltsgenehmigung, nämlich, eine
Aufenthaltsbefugnis besitzen und kein Asylbewerbern sind, wie es Ihnen bereits bekannt ist. Wir bitten Sie höflich den heutigen
Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 104 Abs. 2 AufenthG
kurzfristig zu prüfen und darüber zu entscheiden, bevor uns die Gültigkeit die von Ihnen ausgestellten Aufenthaltsbefugnisse abgelaufen werden. Mit freundlichen Grüßen
Ginette Liebl Gerson Liebl |
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